Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

467 
W40. 
Negierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 31. Oktober 1879. 
Inhalt. 
Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern, betresfend die Abtheilung der gerichtsärztlichen Geschäfte 
zwischen den Oberamtsärzten und den Oberamtswundärzten. Vom 17. Oktober 1879. — Bekanntmachung des 
Justizministeriums, betreffend die Auflösung des Amtsnotariats Mühlheim, Oberamts Tuttlingen. Vom 21. Okto= 
ber 1879. — Verfügung des Finanzministeriums, betreffend die Errichtung von Grenzsteuerämtern. Vom 
25. Oklober 1879. 
Versügung der Ministerien der Justiz und des Innern, betreffend die Abtheilung der gerichtvärztlichen 
Geschäfte zwischen den Oberamtsärzten und den Oberamtsew undärzten. 
Vom 17. Oktober 1879. 
Ueber die Abtheilung der in dem Gebiete der Strafrechtspflege vorkommenden 
gerichtsärztlichen Geschäfte zwischen den Oberamtsärzten und den Oberamtswundärzten 
werden auf der Grundlage der Vorschriften der Reichs-Strafprozeßordnung vom 
1. Februar 1877 (Reichs-Gesetzblatt S. 253 ff.) nachstehende Bestimmungen getroffen. 
S. 1. 
Die Oberamtsärzte und die Oberamtswundärzte können in ihrer Eigenschaft als 
mit Wahrnehmung der gerichtsärztlichen Verrichtungen ein für alle Mal betraute Beamte 
in allen Strafsachen, ohne Unterschied, vor welches Gericht sie gehören, und von der 
Staatsanwaltschaft ebensowohl wie von dem Richter zugezogen werden. 
* 
In denjenigen Fällen, in welchen nach der Vorschrift des Gesetzes (Reichs-Straf- 
prozeßordnung §. 87 Abs. 1) neben dem Gerichtsarzt noch ein anderer Arzt zugezogen
	        
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