472
2) Der in Art. 7 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 angeordnete öffentliche Auf-
ruf der Wahlberechtigten zur Anmeldung des Wahlrechts ist alsbald von den Ober-
ämtern in den Bezirksblättern zu erlassen und außerdem von den Ortsvorstehern in
den einzelnen Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
3) Die Wählerlisten müssen längstens zehn Tage, von dem Erscheinen gegenwärtiger
Verfügung im Regierungsblatt an gerechnet, somit spätestens am 15. November d. J
vollendet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von sechs
Dagen, also bis 21. November einschließlich auf dem Rathhaus zur allgemeinen Ein-
sicht aufgelegt werden.
Längstens binnen drei Tagen von Erhebung etwaiger Vorstellungen gegen die
Wählerliste an gerechnet, hat die Kommission hierüber Beschluß zu fassen. Spä-
testens am einundzwanzigsten Tage nach dem Erscheinen des gegenwärtigen Wahl-
ausschreibens, also am 26. November haben die Ortsvorsteher die Wählerlisten nebst
den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen an das Oberamt einzusenden.
4) Die Wahl ist genau dreißig Tage nach dem Erscheinen gegenwärtiger Verfügung
im Regierungsblatt, also
am Freitag den 5. Dezember 1879
in allen Abstimmungsbezirken gleichzeitig vorzunehmen und wenn möglich an diesem
Tage, jedenfalls aber am 6. Dezember zu beendigen.
Die Bekanntmachung des Tages der Wahl, sowie die Zeit des Beginns und
Schlusses der Wahlhandlung hat in jeder Gemeinde spätestens am 2. Dezember d. J.
auf ortsübliche Art zu erfolgen, insbesondere ist darauf zu achten, daß die Beurkun-
dungen über diese Bekanntmachung in einer die ordnungsmäßige Vornahme der letz-
teren unzweifelhaft bestätigenden Weise zu den Akten gebracht werden.
5) Die Abstimmungsbezirke und Abstimmungsorte sind:
im Oberamtsbezirk Cannstatt:
Abstimmungsdistrikte: Abbstimmungsorte:
I. Cannstatt mit 3 Abstimmungslokalen Cannstatt.
II. Fellbach, Rommelshausen Fellbach.
III. Stetten, Schanbach mit Lobenroth Stetten.
IV. Hedelfingen, Uhlbach, Obertürkheim, Rohracker, Sillenbuch Hedelfingen.
V. Untertürkheim, Wangen, Rothenberg Untertürkheim
VI. Hofen, Münster, Mühlhausen, Oeffingen, Schmiden, Zazenhausen Hofen.