Regreßanspruch der mehreren Zuhälter gegen einander. 69
mel circu idem dummum coueurrerint, singuli teneantur
in solidum, solutione unius reliqui liberantur.
Ganz die gleiche Auffassung tritt uns bereits in
Schmid, comment. ad jus munic. Bav. Tit. 47 art. 8
not. 5 und art. 6 not. 3; Tit. 23 art. 3 not. 17 u. 18,
insbes. aber Tit. 48 urt. 1 not. 5 entgegen.
Es kann sonach keinem Zweifel unterliegen, daß sowohl
nach dem Gesetzestexte, als nach der Absicht des
Commentators des Bayer. LR. ein Regreß des Zahlenden
gegen die übrigen Mitschuldner bei der Solidarhaftung
ex delicto ausgeschlossen sein soll, wie nach gem. Rechte.
Die Entscheidung in Bl. f. RA. Bd. 35 S. 395
faßt daher auch mit vollem Rechte die in Thl. IV Kap. 16
8 4 Anm. Ziff. 5 lit. g (actio poenalis) und Ziff. 11
lit. o (actio persecutoria) aufgestellten Rechtsgrundsätze
als nach Bayer. LR. geltendes Recht auf.
VI. Wegen der Delictseigenschaft des außerehelichen
Beischlafs nach Bayer. LR. ist die Klage auf Geltendmachung
des Schadenersatzes netio persecutorin (LR.
Thl. I Kap. 4 § 9 Ziff. 4 mit Thl. IV Kap. 16 8 6
Ziff. 6; Sammlung Bd. 2 S. 212; Bl. f. RA. Bd. 37
S. 225, auch Bd. 9 S. 31).
Die mehreren Zuhälter haften deshalb gemäß Thl. IV.
Kap. 16 § 4 Ziff. 5 dem Ersatzberechtigten gegenüber in
solidum. In welcher Weise die Verpflichtung gegen die
mehreren Concumbenten geltend gemacht werden will,
dafür kann, wie bei allen Delictsklagen, nur das Ermessen
des Gläubigers maßgebend sein (Sammlg. Bd. 4
S. 668; Bd. 6 S. 597; Bd. 7 S. 301; Bl. f. RA.
Bd. 35 S. 395).
Inconsequent ist daher die Entscheidung in Sammlung
Bd. 2 S. 212 darin, daß sie dem Ermessen des
Gerichts überläßt, ob eine Verurtheilung in solidum
oder in partes viriles erfolgen soll.
Es handelt sich um eine obligatio ex delicto und
nach den hiefür geltenden Rechtsgrundsätzen steht es stets