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ist einem deshalb von der Verwaltung zu stellenden Ansuchen so bald als thunlich zu
entsprechen.
Die Strafanstalts-Verwaltung ist gehalten, die Entscheidungsgründe beziehungsweise
Akten in möglichster Zeitkürze zurückzugeben.
S. 6.
Wenn die Vollstreckung einer rechtskräftigen, in einer höheren Strafanstalt zu voll-
ziehenden, Freiheitsstrafe aus dem Grunde noch nicht erfolgen kann, weil zuvor eine an-
dere gegen den Verurtheilten im In= oder Auslande erkannte Freiheitsstrafe zu vollziehen
ist, so hat die Militärbehörde, welcher die Strafvollstreckung obliegt, der betreffenden
Strafanstalts-Verwaltung hievon Mittheilung zu machen. Die letztere hat über solche
Mittheilungen eine Ausstandsliste zu führen.
S. 7.
Wenn die Vollstreckung der Strafe, nachdem dieselbe schon angetreten worden, auf
die bürgerliche Behörde übergeht, so sind der Strafanstalts-Verwaltung außerdem die
Notizen über das bisherige Betragen des Verurtheilten während der Straferstehung und
über den Ablauf der Strafzeit mitzutheilen.
8. 8.
Ist eine militärgerichtlich erkannte Strafe im Amtsgerichtsgefängniß zu voll-
ziehen (§. 1 Absatz 2), so hat die Militärbehörde dem an das betreffende Amtsgericht zu
stellenden Ersuchen eine beglaubigte Abschrift des zu vollziehenden Strafurtheils und die
Urkunde über die Pflichtigkeit des Verurtheilten zum Ersatz der Kosten der Straf-Voll-
streckung beizufügen.
Wird die Strafe im Amtsgerichtsgefängniß desjenigen Orts beziehungsweise Ober-
amtsbezirks, in welchem das Untersuchungsgericht seinen Sitz hat, vollzogen, so ist der
Verurtheilte dem Amtsgerichte unmittelbar einzuliefern.
Wird dagegen einem auf freiem Fuß befindlichen Verurtheilten seinem Antrage ge-
mäß gestattet, die Strafe im Gefängniß desjenigen Amtsgerichts erstehen zu dürfen, in
dessen Bezirk er seinen Wohnsitz oder zeitlichen Aufenthalt hat (§. 1 Absatz 2 zweiter Fall),
so bleibt dem genannten Amtsgericht überlassen, die Stellung des Verurtheilten zum
Strafantritt zu bewirken.
8. 9.
Befand sich ein militärgerichtlich Verurtheilter, bei welchem die Vollstreckung der