Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Strafe an die bürgerliche Behörde übergeht, vor Abfassung des Erkenntnisses bereits in 
Untersuchungshaft, so ist die Strafe vom Tage der Abfassung des Erkenntnisses zu 
berechnen. 
In solchen Fällen ist auf der Urtheilsabschrift (§#§. 4 Ziff. 1 und 8 Absatz 1) der 
Zeitpunkt, von welchem ab die Strafzeit zu berechnen ist, von der abliefernden Militär- 
behörde zu beurkunden. 
8. 10. 
Die Strafanstalts-Verwaltung beziehungsweise das Amtsgericht hat von dem Ein- 
treffen des Verurtheilten in der Strafanstalt, beziehungsweise in den Fällen des §. 1 
Absatz 2 von dem Beginn des Strafvollzugs, sofort derjenigen Militärbehörde, von wel- 
cher der Einlieferungsschein ausgefertigt ist oder welche das Ersuchen um Strafvollstreck- 
ung gestellt hat, Nachricht zu geben. 
§. 11. 
Die gegenwärtige Verfügung tritt mit ihrer Verkündigung an die Stelle der gemein- 
schaftlichen Verfügung der Ministerien der Instiz und des Kriegswesens vom 17. Februar 
1873 (Negierungsblatt Seite 37 ff. — Militär-Verordnungsblatt Seite 53 ff.) 
Noch werden die Militärbehörden darauf hingewiesen, daß die in den nachstehenden 
Verfügungen enthaltenen, die Einlieferung betreffenden, Normen auch fernerhin zu be- 
obachten sind: 
1) Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 10. Oktober 1820, be- 
treffend den Gesundheitszustand und die Kleidung der einzuliefernden Strafgefang- 
enen (Reg. Blatt Seite 521); 
2) Verfügung derselben Ministerien vom 12. Oktober 1825 in demselben Betreff (Reg.- 
Blatt S. 660); 
3) Verfügung derselben Ministerien vom 3. September 1829, betreffend Maßregeln zur 
Verhütung der Kräze unter den Gefangenen (Reg. Blatt Seite 384); 
4) Verfügung des Strafanstalten-Collegiums vom 23. Mai 1838, betreffend die Ein- 
lieferungsscheine für die in die höheren Civilstrafanstalten verurtheilten Gefangenen 
(Reg. Blatt Seite 358); 
5) Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 18. Januar 1840, be- 
treffend die Einlieferung kranker Verurtheilter in die Strafanstalten (Reg.Blatt 
Seite 62);
	        
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