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Preußische Gesetzsammlung
Jahrgang 1916 Nr. 29.
Inhalt: Zusatzvertrag zwischen Preußen und Bayern zu dem am 29. Juli 1911 zwischen Preußen einer-
seits und Bayern, Württemberg und Baden andererseits abgeschlossenen Staatsvertrag zur Regelung
der Lotterieverhältnisse, S. 131. — Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 10. März
1916 unterzeichneten Zusatzvertrans zwischen Preußen und Bayern zu dem am 29. Juli 1911 zwischen
Preußen einerseits und Bayern, Württemberg und Baden andererseits abgeschlessenen Staatsvertrag
zur Regelung der Lotterieverhältnisse, S. 132.
(Nr. 11540.) Jusatzvertrag zwischen Preußen und Bayern zu dem am 29. Juli 1911
zwischen Preußen einerseits und Bayern, Württemberg und Baden anderer-
seits abgeschlossenen Staatsvertrag zur Regelung der Cotterieverhältnisse.
Vom 10. März 1916.
N Seine Majestät der König von Preußen und Seine Majestät der
König von Bayern übereingekommen sind, einen Jusatzvertrag zu dem am 29. Juli
1911 zwischen Preußen einerseits und Bayern, Württemberg und Baden anderer-
seits abgeschlossenen Staatsvertrag zur Regelung der Lotterieverhältnisse zu ver-
einbaren, haben die zu diesem Zwecke bestellten Kommissare, nämlich
für Preußen:
der Wirkliche Geheime Oberfinanzrat und Präsident der General-
Lotteriedirektion Fernow und der Geheime Legationsrat Dr. Eckardt,
für Bayern:
der Ministerialrat Dr. Wolf und der Geheime Legationsrat
Dr. von Schoen,
unter dem Vorbehalt der landesherrlichen Genehmigung nachstehenden Jusatz=
vertrag abgeschlossen:
Artikel 1.
In dem Verhältnis zwischen Preußen und Bayern werden die im Artikel 8
Abs. 1 des Staatsvertrags zur Regelung der Lotterieverhältnisse vom 29. Juli
1911 vorgesehene 15jährige Vertragsdauer und die im Artikel 6 Abs. 2 Satz 1
desselben Vertrags vorgesehene 5 jährige Garantiefrist je um 6 Monate verlängert,
so daß der Vertrag erst am 31. Dezember 1927, die Garantiefrist erst am
31. Dezember 1917 abläuft und die letzte Ertragsanteilzahlung am 1. Juli 1927
zu erfolgen hat. Unter weiteren Jahren der Vertragsdauer im Sinne des
Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrags sind die Jahre vom 1. Januar 1918
ab zu verstehen.
Gesetzsammlung 1916. (Nr. 11540—11541.) 35
Ausgegeben zu Berlin den 18. Oktober 1916.