Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Von den hiernach gewährten Erleichterungen ist dem Kaiserlichen statistischen Amte 
Mittheilung zu machen. 
8. 14. 
Bei den aus dem Zollgebiet durch das Ausland nach dem Zollgebiet mit zollamtli- 
chen Begleitpapieren stattfindenden Versendungen bedarf es der im §. 4 Absatz 2 des Ge- 
setzes vorgeschriebenen ergänzenden Anmeldung nicht. 
Findet eine solche Versendung im freien Verkehr auf Grund direkter Begleitpapiere 
statt (§. 12 Nr. 2 b des Gesetzes), so genügt eine allgemeine Bezeichnung der Gattung 
der Waare und die Angabe des Bruttogewichts derselben. 
S. 15. 
Die Vergünstigung des §. 2 Absatz 3 des Gesetzes, bei Zusammenpackung verschie- 
dener Waaren den Gesammtinhalt des Kollo hinsichtlich der Gattung allgemein und hin- 
sichtlich der Menge nach dem Bruttogewicht nebst Verpackungsart anzumelden, kann von 
den Zolldirektivbehörden nach Bedürfniß solchen Handeltreibenden ertheilt werden, welche 
darauf antragen und nachweisen, daß sie die spezielle Angabe der Waarengattung und das 
Nettogewicht jeder Gattung ohne Schädigung ihres Geschäfts anzugeben nicht vermögen, 
auch sich verpflichten, den Werth der Sendung mit anzumelden. Die Formulare für 
solche Anmeldungen sind im voraus vom Hauptamt des Wohnorts des betreffenden Han- 
deltreibenden mit der Firma des letzteren und der Bemerkung „Gattung allgemein“ unter 
Beidruck des hauptamtlichen Stempels zu versehen. 
8. 16. 
Die im §. 6 Absatz 2 des Gesetzes zugelassene Vergünstigung der Nachlieferung 
von Anmeldescheinen für die Ausfuhr binnen längstens achttägiger Frist gegen Einreichung 
eines Interimsscheins wird beim unmittelbaren Ausgang zur See allgemein in denjeni- 
gen Seehäfen gewährt, welche Sitz einer die Funktionen einer Anmeldestelle wahrnehmen- 
den Zollstelle sind. 
Unter welchen Voraussetzungen sonst die Einreichung von Interimsscheinen für die 
Ausfuhr gestattet sein soll, bestimmt der Bundesrath. 
§. 17. 
Statistische Gebühr. 
Die nach §. 13 des Gesetzes zur Entrichtung der statistischen Gebühr dienenden Stem- 
pelmarken werden zum Preise des Stempelbetrages, auf welchen dieselben lauten, bei den 
Postanstalten verkauft.
	        
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