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Anlage 2.
Anleitung zur Ausfüllung der Anmeldescheine
für die
Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande.
1. Bei der Ausstellung der Anmeldescheine sind die Vorschriften in dem Gesetze vom
20. Juli 1879 (Reichs-Gesetzblatt S. 261 ff.) und in der zugehörigen Bekannt-
machung vom 20. November 1879 (Central-Blatt des Deutschen Reichs S. 670 ff.)
zu beachten.
Für die Aumeldung von Waaren zur Einfuhr in das Zollgebiet sind weiße,
zur Ausfuhr aus demselben grüne Formulare zu verwenden. Nur für die unter
Ziffer 7 bezeichneten Waaren, welche auf Grund direkter Begleitpapiere a) durch
das Zollgebiet durchgeführt oder b) aus demselben durch das Ausland nach dem
Zollgebiet befördert werden, sind anders gefärbte Formulare zu gebrauchen und zwar
gelbe für die vorstehend zu a, rothe für die zu b bezeichneten Waaren.
2. Als Land der Herkunft der Waaren ist dasjenige Land, aus dessen Gebict die
Versendung erfolgt ist, und als Land der Bestimmung der Waaren dasjenige
Land, wohin die Versendung gerichtet ist, anzugeben. Die Länder, durch welche die
Waaren auf dem Transport unmittelbar durchgeführt, oder in welchen die Waaren
auf dem Transport lediglich umgeladen oder umspedirt werden, bleiben bei der An-
gabe der Herkunft und Bestimmung der Waaren außer Betracht. Hiernach ist bei
Handelswaaren in der Regel als Land der Herkunft das Land, aus dessen Eigen-
handel die versendete Waare herstammt (die Provenienz), als Land der Bestimmung
das Land, in dessen Eigenhandel die Waare übergeht, anzusehen.
Die Bezeichnung der Länder erfolgt durch Angabe der betreffenden Staaten (Zoll-
gebiete); an deren Stelle können, falls ihrer Lage nach allgemein bekannte größere
Handelsplätze in Frage stehen, diese angegeben werden, z. B. Bremen, Hamburg,
Belgien, Schweden, Schweiz, Vereinigte Staaten von Amerika, oder Antwerpen,
Stockholm, Basel, New-Orleans u. s. w. Deutsche Zollausschlüsse sind stets spe-
ziell zu benennen.