Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Die Angabe der Stückzahl ist erforderlich bei Eisenbahnfahrzeugen, für welche 
stets auch der Werth anzugeben ist, bei anderen Wagen und Schlitten mit Leder- 
oder Polsterarbeit, sowie bei Vieh. Bei Holz in Balken oder Blöcken kann ent- 
weder das Gewicht oder der Rauminhalt nach Festmetern angegeben werden. Bei 
Heringen ist die Menge nach der Zahl der Fässer, bei Strohhüten nach der Stück- 
zahl aufzuführen. 
5. Von den angemeldeten Waaren, mit Ausnahme der zu Ziffer 7 bezeichneten, ist eine 
statistische Gebühr nach folgenden Sätzen zu entrichten: 
1. bei ganz oder theilweise verpackten Waaren für je 500 kt.g. 5 Pfennig, 
2. bei unverpackten Waaren für je 1000 0S 5 „ 
3. bei Kohlen, Koaks, Torf, Holz, Getreide, Kartoffein, Erzen, 
Steinen, Salz, Roheisen, Cement, Düngungsmitteln und Roh- 
stoffen zum Verspinnen in Wagenladungen, Schiffen oder 
Flössen, verpackt oder unverpackt, für je 10 000 .S 10 ,„ 
4. bei Pferden, Maulthieren, Eseln, Rindvieh, Schweinen, r** 
fen und Ziegen, für je 5 Stück 5 
Für Bruchtheile der Mengeneinheiten kommt bie volle Gcbühr in Anrochnung. 
6. Die Anmeldescheine müssen bei der Uebergabe an die Anmeldestelle mit den erfor- 
derlichen Stempelmarken versehen sein. Letztere sind in dem gesetzlichen Betrage an 
der im Vordruck bezeichneten Stelle aufzukleben. 
7. Von der statistischen Gebühr befreit sind (außer den Postsendungen und denjenigen 
Waaren, welche unter Zollkontrole versendet —, auf Niederlagen für unverzollte 
Gegenstände gebracht —, nach Entrichtung des Eingangszolls in den freien Verkehr 
gesetzt — oder zum Zweck der Zurückvergütung oder des Erlasses der Abgaben unter 
amtlicher Kontrole ausgeführt werden) die Waaren, welche auf Grund direkter Be- 
gleitpapiere im freien Verkehr 
a) durch das deutsche Zollgebiet durchgeführt, oder 
b) aus demselben durch das Ausland nach dem Zollgebiet befördert werden. 
Eine Durchfuhr bezw. Beförderung auf Grund direkter Begleitpapiere im freien 
Verkehr wird angenommen, wenn Waaren 
zu a) beim Eingang in den freien Verkehr des Zollgebiets, zur Wieder- 
ausfuhr angemeldet (gelbes Formular), und dabei ihren Transport be- 
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