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treffende Frachtpapiere vorgelegt werden, die auf einen außerhalb des
Zollgebiets liegenden Bestimm ungsort lauten,
zu b) beim Ausgang aus dem freien Verkehr zur Wiedereinfuhr ange-
meldet (rothes Formular), und dabei ihren Transport betreffende Fracht-
papiere vorgelegt werden, die auf einen innerhalb des Zollgebiets liegen-
den Bestimmungsort lauten.
8. Am Schluß der Eintragungen ist der Anmeldeschein mit Ort und Datum der Aus-
stellung und der Unterschrift des Ausstellers zu versehen.
9. Bei der Aussüllung der Formulare zu den Anmeldescheinen dienen die Musterein-
träge in den Anlagen 1 a bis d als Anhalt.
(Folgen die vorstehenden Muster 1 a bis d als Anlagen 1 n#bis d.)
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Umlage des Gebäudebrandschadens für das
Jahr 1660. Vom 19. November 1979.
Nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend die veränderte Einrichtung der allgemeinen
Brandversicherungsanstalt, vom 14. März 1853 Art. 39 Abs. 1 und Art. 40 (Reg. Blatt
S. 79) sowie des Gesetzes, betreffend einige Abänderungen des Gesetzes vom 14. März 1853
aus Anlaß der Einführung der Reichsmarkrechnung, vom 30. März 1875 Art. 1 (Reg.-
Blatt S. 164) will man, im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der Brandver-
sicherungskasse und den muthmaßlichen Anfall von Brandschäden im kommenden Jahre
nach dem Antrag des Verwaltungsraths der Gebäudebrandversicherungsanstalt die Umlage
für das nächste Kalenderjahr in der Weise bestimmt haben, daß bei den Gebäuden der
dritten Klasse, welche die Regel und die Grundlage für die Berechnung des Beitrags
in den höheren und niederen Klassen bildet (K. Verordnung vom 14. März 1853, §. 12c),
der Beitrag von Einhundert Mark Brandversicherungsanschlag
neun Pfennig
zu betragen hat.
Ferner wird verfügt, daß je die Hälfte der Umlage auf 1. April und 1. August des
nächsten Jahres an die Brandversicherungskasse einzuliefern ist.