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Wird der Angeschuldigte verurtheilt, so muß das Urtheil dem Könige behufs etwaiger
Ausübung des Begnadigungsrechts vorgelegt werden.
Ein Rechtsmittel findet nicht statt.
Art. 2.
Das Staatsoberhaupt kann nicht als Zeuge aufgerufen werden.
Die Mitglieder des Königlichen Hauses werden als Zeugen durch den Präsidenten
des Oberlandesgerichts vernommen und vereidet (Neichs-Strafprozeßordnung 8. 71 Abs. 1
und 2). Die Bestimmungen der 8§§. 167 und 191 der Reichs-Strafprozeßordnung finden
hiebei keine Anwendung.
Art. 3.
Wenn über die Zuständigkeit in einer Strafsache zwischen den Gerichten und anderen
mit Strafgewalt ausgestatteten Behörden oder den Militärgerichten Streit besteht, so ent-
scheidet der Strafsenat des Oberlandesgerichts in der Besetzung von sieben Mitgliedern.
einschließlich des Vorsitzenden.
Art. 4.
Die zeitliche Entziehung der staats= und gemeinde-bürgerlichen Wahl= und Wähl-
barkeitsrechte ist mit der Eröffnung des Hauptverfahrens dann verbunden, wenn als wahr-
scheinlich anzunehmen ist, daß die Verurtheilung eine Entziehung jener Rechte zur Folge
haben werde.
Die Entscheidung hierüber steht in dem Ermessen der Strafkammer des Landgerichts
und kann durch keine Beschwerde angefochten werden.
Art. 5.
Werden öffentliche Diener, welche nicht unter das Beamtengesetz vom 28. Juni 1876
(Reg. Blatt S. 211 ff.) oder unter das Gesetz vom 30. Dezember 1877, betreffend die
Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer (Reg. Blatt S. 273 ff.) fallen, einer strafbaren
Handlung verdächtig, so ist die vorgesetzte Dienstbehörde sowohl vor als nach der Er-
hebung der öffentlichen Klage ermächtigt, die vorläufige Dienstenthebung (Suspension)
zu verfügen. Mit einer Gehaltsschmälerung ist diese Verfügung zunächst nicht verbunden.
Wenn aber gegen den öffeutlichen Diener das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens
oder Vergehens eröffnet wird, wegen dessen auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
oder auf Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter oder auf Verlust der bekleideten
öffentlichen Aemter erkannt werden kann, so darf die vorgesetzte Dienstbehörde, falls sie