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die Suspension des Beschuldigten schon früher verfügt hat oder nunmehr verfügt, ve
seinem Gehalt soviel abziehen, als die Belohnung des Stellvertreters erfordert. Eine m
dieser Wirkung verbundene Suspension tritt kraft Gesetzes ein, wenn im gerichtliche
Strafverfahren die Verhaftung des öffentlichen Dieners verfügt oder gegen ihn ein no
nicht rechtskräftiges Urtheil erlassen wird, welches den Verlust des Dienstes nach sich ziel
In Fällen der Noth des öffentlichen Dieners ist der Gehaltsabzug entsprechend niedrig
zu bemessen.
Hinsichtlich der Frage von der Verpflichtung des öffentlichen Dieners, die Stel
vertretungskosten endgiltig zu tragen, finden die Bestimmungen des Beamtengesetzes vo
28. Juni 1876 entsprechende Anwendung.
Gegen die von der vorgesetzten Dienstbehörde verfügte Suspension steht dem su
pendirten öffentlichen Diener eine Beschwerde an die nächste höhere Dienstbehörde z
welche Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.
Art. 6.
Die Vornahme des in §. 420 der Reichs-Strafprozeßordnung vorgeschriebenen Sühn
versuchs liegt dem Ortsvorsteher ob.
Es kann jedoch der Gemeinderath ein anderes Mitglied des Gemeinderaths oder n
Genehmigung des Amtsgerichts einen Gemeindebeamten außerhalb des Gemeinderat
damit beauftragen.
Art. 7.
Ungebührliches Benehmen der Untersuchungsgefangenen kann, vorbehältlich straft
richtlicher Verfolgung, mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark, oder mit Verschärfu
der Haft durch Anweisung einer minder bequemen Lagerstätte, durch Schmälerung d
Kost um den andern Tag, oder durch die beiden letzteren Strafmittel, übrigens, w
diese beiden Strafmittel betrifft, längstens auf die Dauer von acht Tagen geahndet werde
Dem Justizministerium bleibt vorbehalten, die richterliche Zuständigkeit zu Ve
hängung der Ordnungsstrafen zu regeln.
Die Strafverfügung und ihre Veranlassung ist zu Protokoll zu nehmen.
Auf die Beschwerde gegen dieselbe finden die Bestimmungen der Strafprozeßordnn
über das Rechtsmittel der Beschwerde Anwendung.