Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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die Suspension des Beschuldigten schon früher verfügt hat oder nunmehr verfügt, ve 
seinem Gehalt soviel abziehen, als die Belohnung des Stellvertreters erfordert. Eine m 
dieser Wirkung verbundene Suspension tritt kraft Gesetzes ein, wenn im gerichtliche 
Strafverfahren die Verhaftung des öffentlichen Dieners verfügt oder gegen ihn ein no 
nicht rechtskräftiges Urtheil erlassen wird, welches den Verlust des Dienstes nach sich ziel 
In Fällen der Noth des öffentlichen Dieners ist der Gehaltsabzug entsprechend niedrig 
zu bemessen. 
Hinsichtlich der Frage von der Verpflichtung des öffentlichen Dieners, die Stel 
vertretungskosten endgiltig zu tragen, finden die Bestimmungen des Beamtengesetzes vo 
28. Juni 1876 entsprechende Anwendung. 
Gegen die von der vorgesetzten Dienstbehörde verfügte Suspension steht dem su 
pendirten öffentlichen Diener eine Beschwerde an die nächste höhere Dienstbehörde z 
welche Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat. 
Art. 6. 
Die Vornahme des in §. 420 der Reichs-Strafprozeßordnung vorgeschriebenen Sühn 
versuchs liegt dem Ortsvorsteher ob. 
Es kann jedoch der Gemeinderath ein anderes Mitglied des Gemeinderaths oder n 
Genehmigung des Amtsgerichts einen Gemeindebeamten außerhalb des Gemeinderat 
damit beauftragen. 
Art. 7. 
Ungebührliches Benehmen der Untersuchungsgefangenen kann, vorbehältlich straft 
richtlicher Verfolgung, mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark, oder mit Verschärfu 
der Haft durch Anweisung einer minder bequemen Lagerstätte, durch Schmälerung d 
Kost um den andern Tag, oder durch die beiden letzteren Strafmittel, übrigens, w 
diese beiden Strafmittel betrifft, längstens auf die Dauer von acht Tagen geahndet werde 
Dem Justizministerium bleibt vorbehalten, die richterliche Zuständigkeit zu Ve 
hängung der Ordnungsstrafen zu regeln. 
Die Strafverfügung und ihre Veranlassung ist zu Protokoll zu nehmen. 
Auf die Beschwerde gegen dieselbe finden die Bestimmungen der Strafprozeßordnn 
über das Rechtsmittel der Beschwerde Anwendung.
	        
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