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Art. 10.
Die Erledigung der am Tage des Inkrafttretens der Reichs-Strafprozeßordnung
anhängigen Strafsachen, in welchen vor diesem Zeitpunkt ein Endurtheil erster Instanz
oder wenigstens schon ein Verweisungs= oder Anklagebeschluß ergangen oder in oberamts-
gerichtlichen Straffällen die Verweisung an das Oberamtsgericht oder die Vorladung zu
der Hauptverhandlung an den Beschuldigten erfolgt war, steht, ohne Rücksicht auf eine
in den Grenzen der Zuständigkeit eingetretene Aenderung, demjenigen Gerichte zu, welches
in der neuen Organisation an die Stelle des nach bisherigem Recht zuständigen Gerichts
getreten ist.
Für die Entscheidung über Nichtigkeitsbeschwerden, welche nach der bisherigen Prozeß-
gesetzgebung zu erledigen sind, tritt der Strafsenat des Oberlandesgerichts in der Be-
setzung von sieben Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden an die Stelle des
Kassationshofs.
Art. 11.
Die an dem in Art. 10 bezeichneten Tage bei den Oberamtsgerichten anhängigen
Voruntersuchungen, welche gegen einen bestimmten Beschuldigten gerichtet sind und eine
nicht vor die Schöffengerichte gehörende strafbare Handlung zum Gegenstand haben, sind
bei dem Amtsgerichte zum Schluß zu führen, ausgenommen wenn die Staatsauwaltschaft
die Abgabe der Sache an den bei dem Landgericht bestellten Untersuchungsrichter verlangen
oder letzterer die Sache an sich ziehen würde.
Art. 12.
Ist an dem in Art. 10 bezeichneten Tage wegen eines nach der Reichs-Strafprozeß=
ordnung mittelst Privatklage verfolgbaren Vergehens ohne eine Privatanklage die Unter-
suchung eingeleitet, aber ein Erkenntuiß erster Instanz noch nicht ergangen, so wird das
Verfahren eingestellt, wenn nicht derjenige, welcher den Strafantrag gestellt hat, inner-
halb einer ihm von der Staatsanwaltschaft zu bestimmenden Frist die Privatklage erhebt
oder von der Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage erhoben wird.
Art. 13.
Das gegenwärtige Gesetz tritt gleichzeitig mit der Reichs-Strafprozeßordnung
in Kraft.