Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXVI: Band. (76)

Schadensersatzpflicht  bei  Verletzung  der  aus  den  persönlichen  Beziehungen  2c.  229

der  Ubertretung  der  Gesetzesnorm  als  selbstverständlich  vorausgesetzt  ist.  So

heißt  es  im  §  618  Abs.  1:  „Der  Dienstberechtigte  hat  Räume  .  soeinzurichten

  und  zu  unterhalten,  und  Abs.  III  fügt  hinzu:  „Erfüllt

  der  Dienstverpflichtete  die.  .  .  Verpflichtungennicht,  so  finden

auf  seine  Verpflichtung  zum  Schadensersatz  ..  Anwenung“.


Das  Hauptargument  für  die  Richtigkeit  unserer  Auffassung  dürfte  sich  aber
aus  dem  Inhalt  des  §  1664  ohne  weiteres  ergeben,  sobald  man  die  Frage  aufwirft,
  welchen  Zweck  denn  eigentlich  vernünftigerweise  der  Gesetzgeber  mit  der
hier  vorgesehenen  Unterscheidung  verfolgt.  Warum  wird  hier  betont,  daß  der
Inhaber  der  elterlichen  Gewalt  nur  für  diligentia  quam  suis  einzustehen  habe,
wenn  der  Gegensatz  der  culpa  in  concreto  und  in  abstracto  ohne  rechtliche  Konsequenz
  bleiben  soll?  Es  kann  nicht  angenommen  werden,  daß  der  Gesetzgeber
hier  eine  lex  imperfecta  aufstellen  wollte.  Ebensowenig  kann  der  Sinn  dieser
Vorschrift  dahin  verstanden  werden:  Der  Vater  ist  berechtigt,  in  den  An-(Jelegenheiten
  des  Kindes  fahrlässig  zu  handeln,  sofern  er  in  eigenen  Angelegenheiten
  ebenso  verfährt,  vielmehr  ergibt  sich  als  gesetzgeberischer  Gedanke:  „Wer
die  ihm  obliegende  Pflicht  fahrlässig  verletzt,  kann  sich  von  der  Schadensersatzpflicht
  durch  den  Nachweis  befreien,  daß  er  in  eigenen  Angelegenheiten  den
gleichen  Mangel  an  Sorgfalt  zeigt“.

Die  Mehrzahl  der  Kommentare  und  Lehrbücher  geht  über  die  Frage,
ob  sich  das  Einstehen  des  Inhabers  der  elterlichen  Gewalt  für  diligentia  quam
suis  in  einer  Schadensersatzpflicht  äußert,  und  ob  §  1664  gleicherweise  die  persönliche
  wie  vermögensrechtliche  Seite  des  Verhältnisses  zwischen  Eltern  und
Kindern  trifft,  mit  Stillschweigen  hinweg.  Nur  Staudinger:2),  Opet-Blume
  a.  a.  O.  S.  514  und  563/564  und  Planck  a.  a.  O.  IV  S.  528  betonen,
  daß  8  1664  auf  alle  Teile  des  Kinderrechtes  Anwendung  zu  finden  habe,
und  in  einer  Schadensersatzpflicht  in  die  Erscheinung  trete.  In  gleicher  Richtung
  bewegen  sich  auch  die  vortrefflichen  Ausführungen  eines  in  der  Badischen
Rechtspraxis  1901  S.  2  und  3  abgedruckten  Urteils,  auf  das  wir  weiter  unten
noch  zurückkommen  werden.  -

Hier  möge  es  nur  noch  verstattet  sein,  etwaigen  Einwendungen  gegen
unseren  Satz,  daß  §  1664  einen  selbständigen,  die  personen-  wie  die  vermögensrechtliche
  Seite  des  in  Frage  stehenden  Verhältnisses  umfassenden  Schadensersatzanspruch
  erzeuge,  zu  begegnen.

Es  wurde  bereits  an  früherer  Stelle  erwähnt,  daß  denkbarerweise  §  1664
nicht  bezwecke,  eine  Schadensersatzpflicht  einzuführen,  sondern  nur,  die  etwa
aus  anderweiten  gesetzlichen  Bestimmungen  sich  ergebenden  nachteiligen  Rechtsfolgen
  durch  Aufstellung  einer  subjektiven  Voraussetzung  (Vertretung  nur  für
culpa  in  concreto)  zu  beschränken.  Solchenfalls  würde  dem  8  1664  eine  ähnliche
Bedeutung  zukommen,  wie  auf  dem  Gebiet  des  Obligationenrechts  dem  §  276
BGB.  In  der  Tat  statuiert  die  letztgenannte  Vorschrift,  indem  sie  den  Satz
aufstellt:  „Der  Schuldner  hat,  sofern  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,  Vorsatz  und
Fahrlässigkeit  zu  vertreten“,  nicht  eine  generelle  Schadensersatzpflicht,  dient
vielmehr  lediglich  zur  Ergänzung  anderweiter,  eine  Haftung  begründender  Bestimmungen.
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Wer  bei  einer  Verletzung  kindesrechtlicher  Pflichten  einen  im  Familienrecht
  wurzelnden  Schadensersatzanspruch  verneint,  könnte  zwecks  Widerlegung
des  aus  §  1664  zu  entnehmenden  Argumentes  sehr  wohl  mit  einem  Schein  von

23)  In  der  5./6.  Aufl.  seines  Komm.  (1910)  Bem.  2  u.  6  zu  §  1664.