Schadensersatzpflicht bei Verletzung der aus den persönlichen Beziehungen 2c. 229
der Ubertretung der Gesetzesnorm als selbstverständlich vorausgesetzt ist. So
heißt es im § 618 Abs. 1: „Der Dienstberechtigte hat Räume . soeinzurichten
und zu unterhalten, und Abs. III fügt hinzu: „Erfüllt
der Dienstverpflichtete die. . . Verpflichtungennicht, so finden
auf seine Verpflichtung zum Schadensersatz .. Anwenung“.
Das Hauptargument für die Richtigkeit unserer Auffassung dürfte sich aber
aus dem Inhalt des § 1664 ohne weiteres ergeben, sobald man die Frage aufwirft,
welchen Zweck denn eigentlich vernünftigerweise der Gesetzgeber mit der
hier vorgesehenen Unterscheidung verfolgt. Warum wird hier betont, daß der
Inhaber der elterlichen Gewalt nur für diligentia quam suis einzustehen habe,
wenn der Gegensatz der culpa in concreto und in abstracto ohne rechtliche Konsequenz
bleiben soll? Es kann nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber
hier eine lex imperfecta aufstellen wollte. Ebensowenig kann der Sinn dieser
Vorschrift dahin verstanden werden: Der Vater ist berechtigt, in den An-(Jelegenheiten
des Kindes fahrlässig zu handeln, sofern er in eigenen Angelegenheiten
ebenso verfährt, vielmehr ergibt sich als gesetzgeberischer Gedanke: „Wer
die ihm obliegende Pflicht fahrlässig verletzt, kann sich von der Schadensersatzpflicht
durch den Nachweis befreien, daß er in eigenen Angelegenheiten den
gleichen Mangel an Sorgfalt zeigt“.
Die Mehrzahl der Kommentare und Lehrbücher geht über die Frage,
ob sich das Einstehen des Inhabers der elterlichen Gewalt für diligentia quam
suis in einer Schadensersatzpflicht äußert, und ob § 1664 gleicherweise die persönliche
wie vermögensrechtliche Seite des Verhältnisses zwischen Eltern und
Kindern trifft, mit Stillschweigen hinweg. Nur Staudinger:2), Opet-Blume
a. a. O. S. 514 und 563/564 und Planck a. a. O. IV S. 528 betonen,
daß 8 1664 auf alle Teile des Kinderrechtes Anwendung zu finden habe,
und in einer Schadensersatzpflicht in die Erscheinung trete. In gleicher Richtung
bewegen sich auch die vortrefflichen Ausführungen eines in der Badischen
Rechtspraxis 1901 S. 2 und 3 abgedruckten Urteils, auf das wir weiter unten
noch zurückkommen werden. -
Hier möge es nur noch verstattet sein, etwaigen Einwendungen gegen
unseren Satz, daß § 1664 einen selbständigen, die personen- wie die vermögensrechtliche
Seite des in Frage stehenden Verhältnisses umfassenden Schadensersatzanspruch
erzeuge, zu begegnen.
Es wurde bereits an früherer Stelle erwähnt, daß denkbarerweise § 1664
nicht bezwecke, eine Schadensersatzpflicht einzuführen, sondern nur, die etwa
aus anderweiten gesetzlichen Bestimmungen sich ergebenden nachteiligen Rechtsfolgen
durch Aufstellung einer subjektiven Voraussetzung (Vertretung nur für
culpa in concreto) zu beschränken. Solchenfalls würde dem 8 1664 eine ähnliche
Bedeutung zukommen, wie auf dem Gebiet des Obligationenrechts dem § 276
BGB. In der Tat statuiert die letztgenannte Vorschrift, indem sie den Satz
aufstellt: „Der Schuldner hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, Vorsatz und
Fahrlässigkeit zu vertreten“, nicht eine generelle Schadensersatzpflicht, dient
vielmehr lediglich zur Ergänzung anderweiter, eine Haftung begründender Bestimmungen.
·
Wer bei einer Verletzung kindesrechtlicher Pflichten einen im Familienrecht
wurzelnden Schadensersatzanspruch verneint, könnte zwecks Widerlegung
des aus § 1664 zu entnehmenden Argumentes sehr wohl mit einem Schein von
23) In der 5./6. Aufl. seines Komm. (1910) Bem. 2 u. 6 zu § 1664.