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Bezüglich der Herstellung und Unterhaltung dieses Bahnhofs wird bestimmt:
a) Die zu gemeinschaftlicher Benützung der beiderseitigen Bahnverwaltungen be-
stimmten Einrichtungen und Gebäude, sowie deren Ausrüstung mit beweglichen
Gegenständen, Expeditions= und Hausgeräthen aller Art werden von Baden auf
gemeinschaftliche Kosten hergestellt und unterhalten.
5) Die Herstellung wird so gefördert werden, daß, wenn nicht außergewöhnliche Hinder-
nisse eintreten, der Bahnhof bis spätestens am 15. Oktober 1879 dem durchgehen-
den Betrieb übergeben werden kann.
Bauprogramme und Plane werden von den beiden Bahnverwaltungen fest-
gestellt. Dabei soll insbesondere eine genügende Einrichtung für den Württem-
bergischen Bahntelegraphen und dessen Zusammenhang mit dem Badischen Bahn-
telegraphen vorgesehen werden.
) Ueber den Kostenaufwand für die gemeinschaftlichen Anlagen, in welchen die
4½ %% igen Bauzinsen einzurechnen sind, wird nach Vollendung des Baues die
ausführende Badische Verwaltung eine rechnungsmäßige Nachweisung liefern.
Zu diesem Aufwande, sowie zu den Kosten für die Unterhaltung der gemein-
schaftlichen Anlagen, trägt Württemberg ein Viertel bei.
d) Gebäude und Einrichtungen, welche ausschließlich einer Bahnverwaltung zu
dienen bestimmt sind, werden von dieser Verwaltung auf ihre alleinigen Kosten
hergestellt und unterhalten. Insofern es sich hierbei um Anlagen der Württem-
bergischen Verwaltung handelt, ist der Plan darüber der Badischen Verwaltung
zur Kenntnißnahme und zu etwaigen Bemerkungen mitzutheilen.
e) An den Kosten für Heizung, Beleuchtung, Reinigung, Aufsicht und Bewachung
der zur gemeinschaftlichen Benützung bestimmten Theile des Bahnhofs Bretten
nimmt Württemberg in demselben Verhältnisse Theil, wie Baden an den Kosten
gleicher Art auf dem Bahnhofe Mühlacker. Die Feststellung der betreffenden
Antheile bleibt besonderer Vereinbarung der Bahnverwaltungen vorbehalten.
) Für Beschädigungen an Gebäuden, Einrichtungen und Material auf der Wechsel-
station Bretten haftet, wenn solche nicht durch Zufall oder ordnungsmäßigen
Gebrauch, sondern durch Verschulden einzelner Angestellten oder Bediensteten her-
beigeführt werden, diejenige Verwaltung, welcher die betreffenden Angestellten oder
Bediensteten angehören.