Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

69 
sal, für welche Gegenstände in der Baukostenliquidation nichts anfgerechnet ist, noch wird, 
bleibt den beiderseitigen Bahnverwaltungen überlassen, sich zu vereinbaren, welche Gegen- 
stände von der Badischen Verwaltung zu übernehmen sind und welche Vergütung hiefür 
zu leisten ist. 
8. 4. 
Den Angestellten auf der an Baden übergehenden Bahnstrecke, mit Ausnahme der 
Vorstände der Bahnhofinspektion, des Betriebsbauamts und der Werkstätte in Bruchsal, 
soll die Wahl freistehen, ob sie in dem Württembergischen Eisenbahndienst verbleiben oder 
in den Dienst der Badischen Bahnverwaltung übertreten wollen. Letzteren Falls sollen 
dieselben in ihrem seitherigen Diensteinkommen mindestens nicht verkürzt und den Ange- 
stellten ihrer Kategorie in dem Badischen Bahndienst völlig gleichgestellt werden. Sie 
treten aus dem Verbande des Unterstützungsvereins der Angestellten der Königlich Würt- 
tembergischen Verkehrsanstalten aus und erhalten die von ihnen geleisteten Eintrittsgelder 
und Beiträge zurück. Dagegen erwerben die Uebertretenden denselben Anspruch auf die- 
jenigen Vergünstigungen, welche Angestellte gleicher Kategorie bei der Badischen Bahn- 
verwaltung bezüglich der Pensionirung, Wittwen= und sonstigen Unterstützungskassen ge- 
nießen, so jedoch, daß ihnen ihre Dienstzeit bei der Württembergischen Bahnverwaltung 
eingerechuct wird. Die Aufforderung zu einer Erklärung soll zeitig vor dem 15. Oktober 
1879 an die Angestellten ergehen und haben sich diese binnen vier Wochen von der Auf- 
forderung an zu erklären; sie sind jedoch gehalten, den Dienst auf ihrer seitherigen Stelle, 
auch nach dem Uebergange der Bahnstrecke an Baden solange — äußersten Falls zwei 
Monate — noch fortzuversehen, bis ein Nachfolger für sie bestellt ist. 
Die nicht verfallenen Dienstkleider werden an die Württembergische Bahnverwaltung 
zurückgegeben. 
Die Personalakten der in Badischen Dienst übergehenden Angestellten werden der 
Badischen Bahnverwaltung ausgefolgt. 
S. 5. 
Für die an Baden zu Eigenthum übergehende Bahnstrecke Bruchsal-Bretten erhält 
die Königlich Württembergische Regierung in Gemäßheit des Art. 2 des Staatsvertrags 
vom 4. Dezember 1850 die sämmtlichen auf diese Bahnstrecke mit ihren Zubehörden auf- 
gewendeten Anlagekosten ersetzt, nach alleinigem Abzug des Minderwerths der einer Ab- 
nützung und der Fäulniß unterworfenen Theile. Auch wird Badischer Seits der Auf- 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.