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sal, für welche Gegenstände in der Baukostenliquidation nichts anfgerechnet ist, noch wird,
bleibt den beiderseitigen Bahnverwaltungen überlassen, sich zu vereinbaren, welche Gegen-
stände von der Badischen Verwaltung zu übernehmen sind und welche Vergütung hiefür
zu leisten ist.
8. 4.
Den Angestellten auf der an Baden übergehenden Bahnstrecke, mit Ausnahme der
Vorstände der Bahnhofinspektion, des Betriebsbauamts und der Werkstätte in Bruchsal,
soll die Wahl freistehen, ob sie in dem Württembergischen Eisenbahndienst verbleiben oder
in den Dienst der Badischen Bahnverwaltung übertreten wollen. Letzteren Falls sollen
dieselben in ihrem seitherigen Diensteinkommen mindestens nicht verkürzt und den Ange-
stellten ihrer Kategorie in dem Badischen Bahndienst völlig gleichgestellt werden. Sie
treten aus dem Verbande des Unterstützungsvereins der Angestellten der Königlich Würt-
tembergischen Verkehrsanstalten aus und erhalten die von ihnen geleisteten Eintrittsgelder
und Beiträge zurück. Dagegen erwerben die Uebertretenden denselben Anspruch auf die-
jenigen Vergünstigungen, welche Angestellte gleicher Kategorie bei der Badischen Bahn-
verwaltung bezüglich der Pensionirung, Wittwen= und sonstigen Unterstützungskassen ge-
nießen, so jedoch, daß ihnen ihre Dienstzeit bei der Württembergischen Bahnverwaltung
eingerechuct wird. Die Aufforderung zu einer Erklärung soll zeitig vor dem 15. Oktober
1879 an die Angestellten ergehen und haben sich diese binnen vier Wochen von der Auf-
forderung an zu erklären; sie sind jedoch gehalten, den Dienst auf ihrer seitherigen Stelle,
auch nach dem Uebergange der Bahnstrecke an Baden solange — äußersten Falls zwei
Monate — noch fortzuversehen, bis ein Nachfolger für sie bestellt ist.
Die nicht verfallenen Dienstkleider werden an die Württembergische Bahnverwaltung
zurückgegeben.
Die Personalakten der in Badischen Dienst übergehenden Angestellten werden der
Badischen Bahnverwaltung ausgefolgt.
S. 5.
Für die an Baden zu Eigenthum übergehende Bahnstrecke Bruchsal-Bretten erhält
die Königlich Württembergische Regierung in Gemäßheit des Art. 2 des Staatsvertrags
vom 4. Dezember 1850 die sämmtlichen auf diese Bahnstrecke mit ihren Zubehörden auf-
gewendeten Anlagekosten ersetzt, nach alleinigem Abzug des Minderwerths der einer Ab-
nützung und der Fäulniß unterworfenen Theile. Auch wird Badischer Seits der Auf-
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