Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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wand für die Anfertigung des Grundbuchs und der Gebäudebeschreibungen vergütet wer- 
den. Zu den Anlagekosten werden auch gerechnet die vier und einhalbprozentigen Zinsen 
aus den während des Baues der Bahn bis zu deren Betriebseröffnung (1. Oktober 1853) 
aufgewendeten Baukosten. Es soll bezüglich der Zeit und des Betrags, für welche die 
Zinsen zu berechnen sind, in analoger Weise verfahren werden, wie bei der Nachweisung 
über den Baukostenaufwand für die Pforzheim-Mühlacker Bahn geschehen ist. 
Der Erlös aus Bahnabschnitten, für deren Erwerbung eine Aufrechnung unter den 
Anlagekosten enthalten ist, welche aber während des Baues der Bahn oder später wieder 
veräußert worden sind, wird an den Anlagekosten abgerechnet. 
Die Wirttembergische Bahnverwaltung wird der Badischen Bahnverwaltung, so- 
weit solches noch nicht geschehen ist, eine thunlich detaillirte Nachweisung über die Anlage- 
kosten für die Bahnstrecke Bruchsal-Bretten, sowie über den Erlös aus verkauftem Ge- 
bäude spätestens innerhalb drei Monaten, von Genehmigung dieser Vereinbarung an ge- 
rechnet, mittheilen. 
Für die Telegraphenleitung von Bruchsal nach Bretten und die Läutewerkseinrich- 
tung zwischen Bruchsal und Heidelsheim wird der bei der Uebergabe abzuschätzende Werth 
von Baden vergütet. Was den Abzug am Bankapital betrifft, welcher wegen Minder- 
werths der Schienen, Schienenbefestigungsmittel und Schwellen zu machen ist, so wird 
bestimmt: 
1) Die mittlere Dauer der Schienen nebst Befestigungsmittel wird zu 16 Jahren 
und der Materialwerth der abgängigen Schienen und Befestigungsmittel zu fünfzig Pro- 
zent des Anschaffungswerthes angenommen. 
Bei denjenigen Bahnstrecken, welche in den letzten dem Eigenthumswechsel vorher- 
gegangenen sechszehn Jahren nicht mit Schienen höheren Profils umgelegt worden sind, 
soll ein mittleres Alter der Schienen von acht Jahren“ angenommen und somit für die 
Abnützung an Schienen und Schienenbefestigungsmitteln fünfzig Prozent der Differenz 
zwischen dem Anschaffungswerth und dem Materialwerth oder der Hälfte der in der Rech- 
nungsnachweisung angesetzten Anschaffungskosten mit 25 Prozent oder ein Viertel der 
letzteren in Abzug gebracht werden. 
Bei denjenigen Theilstrecken dagegen, auf denen innerhalb der vorgedachten sechszehn 
Jahre eine vollständige Erneuerung der Schienenlage in höherem Profil stattgefunden 
hat (worüber die Württembergische Bahnverwaltung nähere Nachweisung geben wird) soll 
 
	        
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