Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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8. 7. 
Die Bewirkung des Eintrags des Eigenthumsübergangs in die Grundbücher der 
betreffenden Gemeinden ist Sache der Badischen Bahnverwaltung, auch hat dieselbe die 
betreffenden Kauf= und Gewährkosten zu tragen. 
Die Württembergische Bahnverwaltung wird die bei der Gewährung etwaige erfor- 
derliche Erläuterung und Unterstützung nicht versagen. 
S. S. 
Die Badische Eisenbahnverwaltung wird von der Uebernahme des Betriebs der 
Bruchsal-Brettener Bahn ab die Württembergische Eisenbahnverwaltung in den noch nicht 
abgelaufenen Verträgen vertreten, welche diese 
a) bezüglich des Betriebs der Restauration im Württembergischen Bahnhofgebäude 
in Bruchsal mit dem Restauratenr Keller — Vertrag vom 8111. Angust 1871 
— und 
5) bezüglich der zur Zeit des Betriebsübergangs noch bestehenden Pachtverträge über 
Bahnabschnitte, Lagerplätze und dergleichen abgeschlossen hat. 
Gegenwärtiges Protokoll soll mit dem Zusatzvertrage vom Heutigen gleiche Kraft 
und Giltigkeit haben und mit dessen Ratifikation ebenfalls als ratificirt gelten. 
So geschehen 
Stuttgart, den 15. November 1878. 
Dillenius. v. Ux kull. Muth. Hardeck.
	        
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