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JD) der erste Satz des Absatz IX erhält folgende Fassung:
Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nebst dem Wechsel nach
ein maliger vergeblicher Vorzeigung nach einem innerhalb des deutschen
Reichs belegenen Orte, nicht aber nach dem Aufgabeorte des Postauftrags,
weiter gesandt werde.
9. der §. 24, mit der seitherigen Inhaltsangabe „Postvorschuß-Sendungen“ erhält fol-
gende Fassung:
§. 24.
Postnachnahme-Sendungen.
Postnachnahmen sind im Betrage bis zu einhundert fünfzig Mark einschließlich zu-
lässig. Eine Auszahlung des Nachnahmebetrags gleich bei der Einlieferung der
zugehörigen Sendungen findet nicht statt.
Handelt es sich um Beförderungs-Auslagen und ähnliche Kosten, welche auf Sen-
dungen haften, so können auch Nachnahmen zu einem höheren Betrage entnommen
werden.
uNachnahme-Sendungen müssen in der Aufschrift mit dem Vermerk: „Nachnahme
von .... Mark . pf.“ (Marksumme in Zahlen und Buchstaben, Pfennig-
summe nur in Zahlen) versehen sein, und unmittelbar darunter die genaue Be-
zeichnung der einliefernden Behörde oder Firma, bezw. den Namen, Stand und
Wohnort — in größeren Städten auch die Wohnung des Absenders in deutlicher
Form enthalten. Bei Packeten müssen vorstehende Vermerke sowohl auf der Sen-
dung selbst, als auch auf der zugehörigen Packetadresse angebracht sein.
u. Dem Auflieferer einer Nachnahmesendung wird über den Betrag eine Bescheinigung
(Nachnahmeschein) ertheilt. Bei den von Landpostboten angenommenen Sendungen
mit Postnachnahme erfolgt die Ausstellung des Nachnahmescheins erst durch die
Postanstalt, der Landpostbote hat jedoch bei der Annahme solcher Gegenstände stets
einen Zwischenschein zu ertheilen, solchen aber womöglich beim nächsten Botengange
gegen den von der Postanstalt inzwischen ausgestellten Nachnahmeschein wieder ein-
zutauschen.
Eine Nachnahmesendung darf nur gegen Berichtigung des Nachnahmebetrags aus-
gehändigt werden. Dieselbe muß der Postanstalt am Aufgabeorte spätestens 7 Tage
nach dem Eingange zurückgesandt werden, wenn sie innerhalb dieser Frist nicht