Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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JD) der erste Satz des Absatz IX erhält folgende Fassung: 
Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nebst dem Wechsel nach 
ein maliger vergeblicher Vorzeigung nach einem innerhalb des deutschen 
Reichs belegenen Orte, nicht aber nach dem Aufgabeorte des Postauftrags, 
weiter gesandt werde. 
9. der §. 24, mit der seitherigen Inhaltsangabe „Postvorschuß-Sendungen“ erhält fol- 
gende Fassung: 
§. 24. 
Postnachnahme-Sendungen. 
Postnachnahmen sind im Betrage bis zu einhundert fünfzig Mark einschließlich zu- 
lässig. Eine Auszahlung des Nachnahmebetrags gleich bei der Einlieferung der 
zugehörigen Sendungen findet nicht statt. 
Handelt es sich um Beförderungs-Auslagen und ähnliche Kosten, welche auf Sen- 
dungen haften, so können auch Nachnahmen zu einem höheren Betrage entnommen 
werden. 
uNachnahme-Sendungen müssen in der Aufschrift mit dem Vermerk: „Nachnahme 
von .... Mark . pf.“ (Marksumme in Zahlen und Buchstaben, Pfennig- 
summe nur in Zahlen) versehen sein, und unmittelbar darunter die genaue Be- 
zeichnung der einliefernden Behörde oder Firma, bezw. den Namen, Stand und 
Wohnort — in größeren Städten auch die Wohnung des Absenders in deutlicher 
Form enthalten. Bei Packeten müssen vorstehende Vermerke sowohl auf der Sen- 
dung selbst, als auch auf der zugehörigen Packetadresse angebracht sein. 
u. Dem Auflieferer einer Nachnahmesendung wird über den Betrag eine Bescheinigung 
(Nachnahmeschein) ertheilt. Bei den von Landpostboten angenommenen Sendungen 
mit Postnachnahme erfolgt die Ausstellung des Nachnahmescheins erst durch die 
Postanstalt, der Landpostbote hat jedoch bei der Annahme solcher Gegenstände stets 
einen Zwischenschein zu ertheilen, solchen aber womöglich beim nächsten Botengange 
gegen den von der Postanstalt inzwischen ausgestellten Nachnahmeschein wieder ein- 
zutauschen. 
Eine Nachnahmesendung darf nur gegen Berichtigung des Nachnahmebetrags aus- 
gehändigt werden. Dieselbe muß der Postanstalt am Aufgabeorte spätestens 7 Tage 
nach dem Eingange zurückgesandt werden, wenn sie innerhalb dieser Frist nicht
	        
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