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b) das Gebäudekataster nach dem Kapitalwerth af . 15,779,358,639 M
und die Staatssteuer je auf 1000 /∆ Kapitalwerth n 1 12,35—3
c) das Gewerbekataster auf einen steuerbaren Betrag vo0. 606,576,263
und die Staatssteuer je auf 100 /¾ steuerbaren Betrag zu. 3 00,27.F#.
Die hienach pro 1880/81 auf die einzelnen Oberamtsbezirke entfallende Jahressteuer,
deren Repartition bezüglich der Grund= und Gefällsteuer von dem Steuerkollegium, hin-
sichtlich der Gebäude und Gewerbesteuer durch die Katasterkommission vorgenommen wor-
den ist, ist in der Beilage ersichtlich.
Bezüglich der Steuer aus Grundeigenthum und Gefällen werden die K. Oberämter
angewiesen, unverweilt die Vertheilung der Steuern auf die einzelnen Orte 2c. unter
Zugrundlegung des Landeskatasters vorzunehmen und dafür zu sorgen, daß die Unter-
austheilung auf die Steuerpflichtigen je abgesondert auf das Grund= und Gefällkataster
vollzogen wird.
Wegen Vertheilung der Gebäude= und Gewerbesteuern auf die einzelnen Gemeinden,
wegen Behandlung des nach Art. 3 Ziff. 2 des Finanzgesetzes in Folge der Berichtigung
und Fortführung der Gebäude= und Gewerbekataster für Rechnung der Staatskasse ent-
stehenden Abgangs und Zuwachses und wegen der nach Ziff. 3 von den Wandergewerben
an die Staatskasse zu entrichtenden Steuer werden die Bezirkssteuerämter (Kameral-
ämter), welchen nach Art. 84 und 98 des Gesetzes vom 28. April 1873 die Fortführung
der Gebäude= und Gewerbekataster obliegt, auf die durch die Katasterkommission denselben
zugegangenen Vorschriften verwiesen.
Hinsichtlich der Ueberwachung des Einzugs und der Ablieferung der Steuern werden
die Oberämter auf die hierüber schon früher getroffenen Verfügungen hingewiesen.
Stuttgart den 16. April 1880.
Valois.
Genehmigt von dem K. Finanzministerium
Stuttgart den 16. April 1880.
Renner.