Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

119 
I 11. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
—— 
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 21. Mai 1880. 
Inhalt. 
Verfügung des Finanzministeriums zu Ausführung des Reichsgesetzes vom 16. Juli 1879, betreffend die Besteuerung 
des Tabacks. Vom 11. Mai 1880. 
  
Verfügung des Finanzministeriums zu Ausführung des Reichsgesehzes vom 16. Juli 1679, betreffend 
die Besteuerung des Tabachs. Vom 11. Mai 1880. 
Im Nachstehenden wird die von dem Bundesrathe unterm 24. März d. J. beschlossene 
und im Nachtrag zu Nro. 13 des Centralblatts für das deutsche Reich veröffentlichte Be- 
kanntmachung zu Ausführung des Gesetzes vom 16. Juli v. J., betreffend die Besteue- 
rung des Tabacks, (Reichsgesetzblatt S. 245) zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 11. Mai 1880. 
Renner. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Besteuerung des Tabacks. 
Vom 25. März 1880. 
Der Bundesrath hat zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des 
Tabacks, vom 16. Juli 1879 (Reichs-Gesetzblatt Seite 245) die nachfolgenden Vorschriften 
erlassen: 
S. 1. 
Die in den 8§. 3 und 24 des Gesetzes vorgeschriebenen Anmeldungen der mit Taback
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.