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dem angemeldeten Theile des festgestellten Sollbetrags entspricht, vorgeführt worden ist,
auf Kosten des Tabackpflanzers Sachverständige zugezogen werden.
8. 10.
Die Amtsstellen, welchen der geerntete Taback zur Verwiegung vorzuführen ist (§. 12
des Gesetzes), werden örtlich bekannt gemacht.
8. 11.
Insoweit nicht von der Direktivbehörde anderweite Bestimmung getroffen wird, sind
die zur Verwiegung zu stellenden Tabackblätter einschließlich der Sandblätter in Büschel
von je 25 Blättern und in Bündel von je 200 Büscheln zu verpacken (§. 13 Absatz 1
des Gesetzes).
Von den kein ganzes Bündel bildenden Tabackblättern ist ein Restbündel herzustellen.
An demselben ist eine die Anzahl der darin befindlichen vollen Büschel und ungebüschelten
Blätter bezeichnende Aufschrift anzubringen.
Ein jeder Büschel ist entweder mit einem Tabackblatt, welches die vorgeschriebene
Anzahl der Blätter des Büschels ergänzt, oder mit Bast, Bindfaden 2c. zusammenzubinden.
Bei dem Zusammenbinden müssen die Enden der Blattstiele frei bleiben, damit die Nach-
zählung der Blätter ohne Zeitaufwand vorgenommen werden kann.
Sind verdorbene oder andere werthlose Blätter mit vorzuführen, so genügt es, die-
selben in Päcke zusammenzubinden, welche mit einer die Zahl der Blätter bezeichnenden
Ausfschrift zu versehen sind.
Die Grumpen, der Bruch und die sonstigen Abfälle sind in Säcke, Kisten oder ähn-
liche passende Behältnisse verpackt zur Verwiegung zu stellen (§. 13 Absatz 2 des Ge-
setzes). Eine Büschelung der Grumpen ist nicht erforderlich.
Ist die Tabackernte nach der zu vertretenden Gewichtsmenge amtlich festgesetzt, so
kann mit Genehmigung der Direktivbehörde zugelassen werden, daß die gesammte Ernte
ungebüschelt, aber getrennt nach Blättern (einschließlich der Sandblätter) und nach Grum-
pen, Bruch und sonstigen Abfällen in geeigneter Verpackung (Ballen, Säcken, Kisten rc.)
zur Verwiegung vorgeführt werde.
8. 12.
Im Sinne des Gesetzes werden
unter Sandblätter diejenigen Tabackblätter, welche zur Zeit des Brechens nicht mehr