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8. 17.
Der zur Ausfuhr bestimmte unversteuerte Taback ist der Amtsstelle behufs Revision
vorzuführen, und zwar, sofern nicht Eisenbahnwagenverschluß oder amtliche Begleitung
eintritt, derart in Kolli verpackt, daß ein vorschriftsmäßiger Verschluß angelegt werden
kann. «
Die Ausfuhr hat über ein zur Erledigung von zollamtlichen Begleitscheinen I. (8. 33
des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869) befugtes Grenzzollamt zu erfolgen und ist nach
Maßgabe der für die Erledigung dieser Begleitscheine getroffenen Bestimmungen nachzu-
weisen.
S. 18.
In denjenigen Fällen, in welchen der Versender auf Grund des §. 17 des Gesetzes
eine Vergütung des durch Eintrocknen des Tabacks während des Transports von der amtlichen
Verwiegungsstelle bis zur Niederlage entstehenden Gewichtsverlustes in Anspruch nimmt, ist
der Taback, sofern nicht Eisenbahnwagenverschluß oder amtliche Begleitung eintritt, so
zu verpacken, daß Verschluß angelegt werden kann. Eine dem Gewichtsabgang entspre-
chende Abschreibung wird jedesmal dann gewährt, wenn der amtliche Verschluß des ver-
sendeten Tabacks bei der Aufnahme in die Niederlage unverletzt befunden ist oder amt-
liche Begleitung stattgefunden hat.
Wird von einem Tabackpflanzer der Erntegewinn nach der Verwiegung ganz oder
theilweise zur Aufbewahrung zurückgenommen und der aufbewahrte Taback oder ein Theil
desselben später in eine Niederlage für unversteuerten Taback verbracht, so kann für den
während der Lagerung bei dem Tabackpflanzer durch Eintrocknen entstandenen Gewichts-
verlust auf Grund des §. 17 des Gesetzes behufs Abschreibung von dem bei der Ver-
wiegung ermittelten Soll an steuerpflichtigem Taback ein Zuschlag zu dem bei der Ver-
sendung zur Niederlage ermittelten Gewicht nach dem Verhältniß von einem Prozent für
100 Tage der Lagerung gewährt werden. Die Direktivbehörden sind ermächtigt, höhere
Zuschläge zu gewähren, wenn die stattgehabten Ermittelungen die Annahme entsprechend
größerer Abgänge begründen.
S. 19.
Soll bei der Verwiegung der Taback oder ein Theil desselben behufs steuerfreier Ab-
schreibung (§. 16 Absatz 3 des Gesetzes) vernichtet werden, so ist dies in der Anmeldung
(Muster c) zu beantragen. Die Vernichtung des Tabacks hat in der Regel durch Ver-