Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

155 
15. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
  
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 23. Juni 1880. 
Inhalt. 
Verfügung des Justizministeriums, betreffend die Mittheilung von Sterbefällen an das Standesamt unter den Vor- 
aussetzungen des §. 157 der Reichs-Strafprozeßordnung. Vom 15. Juni 1880. — Verfügung des Justiz- 
ministeriums, betreffend die Vorbereitungen zur Bildung der Schöffengerichte und der Schwurgerichte. Vom 
16. Juni 1880. — Bekanntmachung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern, be- 
treffend die Abzugs= und Nachsteuerfreiheit gegenüber dem Königreich Ungarn. Vom 8. Juni 1880. — 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend das polizeiliche Verfahren hinsichtlich der Leichen der 
Selbstmörder. Vom 19. Juni 1880. 
  
  
  
Verfügung des Justizministeriums, betreffend die Mittheilung von Sterbefällen an das Standesamt 
unter den Voraussetzungen des §. 157 der Reichs-Strasprozeßordnung. 
Vom 15. Juni 1880. 
Da sich Zweifel darüber erhoben haben, welcher Behörde dann, wenn eine amtliche 
Ermittlung über einen Todesfall stattgefunden hat, die durch §. 58 Abs. 2 des Reichs- 
gesetzes vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes und die Ehe- 
schließung vorgeschriebene Mittheilung des Sterbefalles an das Standesamt obliege, so 
wird im Einverständnisse mit dem K. Ministerium des Innern Nachstehendes verfügt: 
Derjenige Staatsanwalt oder Amtsrichter, welcher nach Maßgabe des 
§. 157 der Reichs-Strafprozeßordnung sowie der zur Ausführung des §. 157 getroffe- 
nen Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 7.Oktober 1879 (Reg.- 
Blatt S. 456 ff.) auf Grund der von ihm vorgenommenen amtlichen Ermittlungen die Ge- 
nehmigung zur Beerdigung eines Leichnams ertheilt und den Beerdigungsschein 
ausstellt, hat zu gleicher Zeit dem nach §. 56 des angeführten Reichsgesetzes vom 
6. Februar 1875 zuständigen Standesamte die über den Sterbefall und die persön-
	        
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