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Verfügung des Instizministeriums, betreffend die Verfolgung forstlicher Vergehen und Uebertretungen
in den Grenzbezirken des Königreichs. Vom 15. Juli 1880.
Nachdem die mit den Regierungen von Bayern, Baden und Hessen wegen Be-
strafung der Forstfrevel in den beiderseitigen Grenzwaldungen abgeschlossenen Ueberein-
künfte außer Wirksamkeit getreten sind, wird den Beamten der Staatsanwaltschaft sowie
denjenigen Polizei= und Sicherheitsbeamten, welche Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft
sind, (§. 1 der K. Verordnung vom 27. September 1879, Reg. Blatt S. 404) hiemit
die Weisung ertheilt, daß sie von ihrer Befugniß, bei Gefahr im Verzuge die Beschlag-
nahme und Durchsuchung anzuordnen (Reichs-Strafprozeßordnung §§. 98 und 105),
auch auf Anfordern der in Verfolgung forstlicher Vergehen und Uebertretungen auf der
Nacheile befindlichen Organe der genannten Nachbarstaaten Gebrauch zu machen und daß
sie bei dieser Beschlagnahme und Durchsuchung jeweils auch die nacheilenden Beamten
des Nachbarstaates auf deren Verlangen beizuziehen haben. Eine gleichartige Weisung
wird, soweit dies nicht bereits geschehen, seitens der Ministerien der genannten Nachbar-
staaten an die ihnen untergebenen staatsanwaltlichen Beamten und Hülfsbeamten der
Staatsanwaltschaft ergehen. ·
Stuttgart, den 15. Juli 1880.
Faber.
Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten,
betreffend Aenderung und Ergänzung der Bestimmungen im Abschnitt Ib der Signalordnung für
die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 24. Juli 1880.
Der Bundesrath hat eine Aenderung und Ergänzung der Bestimmungen im Ab-
schnitt Ib der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands beschlossen, welche aus
der nachstehend abgedruckten Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 20. Juni d. J.
in Nro. 26 des Centralblatts für das Deutsche Reich ersichtlich ist.
Stuttgart, den 24. Juli 1880.
Mittnacht.