Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

  
  
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Die zur Disposition ihres Truppentheils beurlaubten Mannschaften der Infanterie 
und Jäger haben sich in der Zeit vom 1. April bis 1. August, die der Kavallerie, 
Artillerie und Pioniere vom 1. Febrnar bis 1sten August in dem Jahre ihrer Be- 
urlaubung jederzeit berelt zu halten, einer Einberufungs-Ordre zu ihrem Truppen- 
theile Behufs Erfüllung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht sogleich Folge zu leisten. 
A. Das Umherreisen resp. Wandern im Inlande, sowie das Verziehen ins Ausland 
ist den zur Disposition Beurlaubten nicht gestattet. Die mit einem Wohnortswechsel 
unvermeidlich verbundenen Reisen dürfen dieselben zwar — selbstverständlich nach 
erfolgter Abmeldung bei dem Bezirks-Feldwebel — unternehmen, haben sich jedoch 
im neuen Aufenthaltsorte sofort wieder anzumelden. 
Zuwiderhandelnde werden unverzüglich zu ihrem Truppentheile eingezogen. 
Wilrd ein zur Disposition Beurlaubter vor Erfüllung seiner aktiven Dienstpflicht im 
stehenden Heere nicht wieder zum Dienst bei seinem Truppentheil eingezogen, so tritt 
er an dem in diesem Paß angegebenen Termine stillschwelgend zur Reserve über, 
ohne daß er hlierüber eine besondere Nachricht erhält oder sich zu diesem Zwecke zu 
melden braucht. 
  
 
	        
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