Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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den Frühjahrs-Kontrol-Versammlungen des betreffenden Jahres entbunden. 
R. M. G. §. 62 N. z. R. M. G. Art. I. §. 4. 
§. 12.,1 ist hinzuzusetzen: 
Reservisten, welche bei den Frühjahrs-Kontrol-Versammlungen zur Landwehr ver- 
setzt werden, sind nach den Herbst-Kontrol-Versammlungen des vorangegangenen Jah- 
res zu Uebungen in der Reserve nicht mehr heranzuziehen. 
§. 12. 3 ist hinzuzusetzen: · 
Landwehr-Mannschaften, welche bei den Frühjahrs-Kontrol-Versammlungen zum 
Landsturm übergeführt werden, sind nach der Herbst-Kontrol-Versammlung des vor— 
angehenden Jahres zu Uebungen nicht mehr heranzuziehen. 
8. 13. als Alinea 4 und Z einzuschalten: ** 
Obige Vergünstigungen kommen nach ausgesprochener Mobilmachung auch denjeni- 
gen in ihren Civilstellungen abkömmlichen Reichs= und Staatsbeamten zu gute, welche 
sich freiwillig in das Heer aufnehmen lassen. 
Die näheren Bestimmungen bleiben den einzelnen Bundesregierungen überlassen. 
R. M. G. §. 66. N. z. R. M. G. Art. II. §. 66. 
§. 15. 1 Alinea 3 ist hinter „Reichs-Militär-Gesetzes“ zu setzen: 
und im Art. I. §. 38 des Gesetzes, betreffend Ergänzungen und Aenderungen zu dem- 
selben, vom 6. Mai 1880.“ 
Im §. 15. 3 ist Alinea 1 zu streichen, dafür zu setzen: 
Mit Aushändigung des Ersatz-Reserve-Scheins oder des Ersatz-Reserve-Passes tre- 
ten die Ersatz-Reservisten erster Klasse in die Kontrole derjenigen Landwehr-Kompagnie, 
in deren Bezirk ihr Aufenthaltsort zur Zeit der Ueberweisung zur Ersatz-Reserve liegt. 
Sie haben nih innerhalb 8 Tage nach erfolgter Aushändigung bei dem Landwehr- 
Bezirks-Feldwebel dieser Kompagnie unter Vorlegung ihres Ersatz-Reservescheins oder 
Ersatz-Reserve-Passes mündlich oder schriftlich zu melden. 
Hinter dem §. 15 ist als §. 15 A. ein besonderer Paragraph einzuschalten. 
S. 15 - Uebungen der Ersatz-Reservisten 1. Klasse und besondere Dienstverhältnisse dieser Ubungs- 
pflichtigen. 
1. Jeder übungspflichtige Ersatz-Reservist 1. Klasse (E. O. §. 38./) ist zur Theil- 
nahme an 4 Uebungen verpflichtet, von welchen die erste eine Dauer von 10, die 
zweite eine Dauer von 4 und die beiden letzten eine Dauer von je 2 Wochen nicht 
überschreiten sollen. 
Jede Einberufung zum Dienst im Heere (E. O. §. 13.1 und s) zählt für eine Übung, 
und zwar als diejenige, deren Dauer der im aktiven Heere abgeleisteten Dienstzeit am 
nächsten kommt. 
3. Die Jahreszeit, in welcher die Uebungen stattfinden sollen, wird zwischen Militär- 
und Soispehörden unter Berücksichtigung der bürgerlichen Interessen vereinbart. 
Schisf rt treibende Mannschaften sollen zu Uebungen im Sommer nicht einge- 
zogen werden. 
N. z. R. M. G. Art. I. §. 3. 28, 6 und 2#. 
4. Der Gestellungstag wird durch die Militärbehörde festgesetzt. 
Soweit die erste Ubung der Ersatz-Reservisten in Betracht kommt, muf die Fest- 
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