Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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setzung des Gestellungstages und die Mittheilung desselben an die Ober-Ersatz-Kom- 
missionen so zeitig erfolgt sein, daß derselbe schon den wegen hoher Losnummer als 
übungspflichtig der Ersatz-Reserve 1. Klasse überwiesenen Mannschaften rechtzeitig 
(E. O. §. 72.44 und 10) bekannt gegeben werden kann. 
Erfolgt die Einberufung zur 1. Uebung zu einem späteren als dem den Ersatz-Reser- 
visten bei ihrer uberweisung zur Ersatz-Reserve bekannt gegebenen Termin, so kommt 
die Zwischenzeit auf die Dauer der Uebung in Anrechnung. » 
Letztere Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die spätere Einberufung auf 
Ansuchen der Uebungspflichtigen, oder wenn mit dem Einvernehmen der Civil-Ver— 
waltung im Interesse der Uebungspflichtigen eine Verschiebung des Termins der Ein— 
berufung erfolgt. 
Die Uebungspflicht erlischt, wenn die ausgewählten Mannschaften innerhalb vierwö- 
chentlicher Frist, nach dem ihnen bekannt gegebenen Gestellungstage zur 1. Uebung 
nicht einberufen sind. 
Ist der Gestellungstag auf Ansuchen des Uebungspflichtigen oder mit dem Ein- 
vernehmen der Civilverwaltung im Interesse des Uebungspflichtigen verschoben wor- 
den, so ist für dies Erlöschen der Uebungspflicht statt des vorbezeichneten Gestellungs- 
tages der verschobene Gestellungstag maßgebend. 
N. z. R. M. G. Art. I §. 3.3 und . 
Letztere Bestimmung greift Platz, sofern durch Verziehen Uebungpflichtiger in 
andere Kontrol-Bezirke, oder die Wahl des Truppentheils seitens des Uebungspflich- 
tigen §. 15 A. 10) die Aenderung des Gestellungstages bedingt ist. 
Zurückstellungen von der ersten Uebung auf das folgende Etatsjahr sind grundsätzlich 
unzulässig. 
Zurückstellungen von wiederholten Uebungen auf Grund häuslicher, gewerblicher 
oder amtlicher Verhältnisse, oder wenn übungspflichtige Ersatz-Reservisten nach außer- 
europäischen Ländern, jedoch mit Ausschluß der Küstenländer des Mittelländischen und 
Schwarzen Meeres gehen wollen, können durch die Landwehr-Bezirks-Kommandos er- 
theilt werden. 
Im übrigen vergl. §. 15. c. 
N. z. R. M. G. Art. I. §. 3. 6. 
Während ihrer Zurückstellung hinter den letzten Jahrgang der Ersatz-Reserve sind Er- 
satz-Reservisten zu Uebungen nicht heranzuziehen. 
.Ersatz-Reservisten 1. Klasse, welche auf Grund der Ordination oder der Priesterweihe 
in den geistlichen Stand eintreten, sind aus der Kategorie der Uebungspflichtigen zu 
streichen. 
Das gleiche Verfahren tritt ein, sobald Ersatz-Reservisten als Volksschullehrer an- 
gestellt werden, oder als Kandidaten des Volksschulamts ihre Befähigung für das 
Schulamt in vorschriftsmäßiger Prüfung nachgewiesen haben. 
Jungen Leuten von Bildung, welche sich während ihrer Dienstzeit selbst bekleiden, 
ausrüsten und verpflegen, und welche die gewonnenen Kenntnisse in dem vorschrifts- 
mäßigen Umfange dargelegt haben, steht für die erste Uebung unter denjenigen Trup- 
entheilen die Wahl frei, welchen für das betreffende (Kalender-) Jahr die Ausbil- 
ung von Ersatz-Reserven übertragen worden ist. 
N. z. R. M. G. Art. I. 8. 3. 4.
	        
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