Full text : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

604  Buch  VII.  Abschnitt  2.  Das  Eherecht.

werden  andre  Gesamtgutsschulden  auch  im  Verhältnis  der  Gatten  zueinander
als  Last  des  Gesamtguts  behandelt.

2.  Die  Abgrenzung  beider  Schuldengruppen  folgt  analogen  Regeln  wie
bei  der  Verwaltungsgemeinschaft  die  Abgrenzung  der  Schulden,  die  im  Verhältnis
  der  Ehegatten  zueinander  dem  Vorbehaltsgut  oder  dem  eingebrachten
Gut  der  Frau  zur  Last  fallen:  insbesondre  werden  die  Schulden  aus  einem
während  der  Ehe  begangenen  Delikt  im  Verhältnis  der  Ehegatten  zueinander
nur  dem  Gatten,  der  das  Delikt  begangen,  zur  Last  gelegt  (1463,  1464).

Eine  Besonderheit  gilt  für  Ausstattungen:  so  fällt  eine  Ausstattung,  die  der  Mann
einer  Tochter  erster  Ehe,  sowie  eine  übermäßige  Ausstattung,  die  er  einer  Tochter  aus  der
jetzigen  Ehe  gewährt,  dem  getrennten  Vermögen  des  Mannes  zur  Last  (1465).

c)  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts  durch  die  Frau.
§  332.

Betreibt  die  Frau  ein  Erwerbsgeschäft  selbständig  und  hat  der  Mann  in
diesen  Betrieb  eingewilligt  oder  ihn  wissentlich  geduldet,  so  gelten  analoge
Regeln  wie  im  gleichen  Fall  bei  der  Verwaltungsgemeinschaft;  nur  die  Vorschrift,
  daß  der  in  dem  Betriebe  gemachte  Erwerb  von  Gesetzes  wegen  zum
Vorbehaltsgut  der  Frau  gehört,  ist  nicht  übernommen:  der  Erwerb  fällt  vielmehr
  in  das  Vorbehaltsgut  bloß  dann,  wenn  dies  durch  Ehevertrag  bestimmt
ist;  liegt  eine  solche  Bestimmung  nicht  vor,  so  gehört  er  zum  Gesamtgut  (1452,
1405,  1438  1  Satz  2).

Bei  analoger  Anwendung  der  für  die  Verwaltungsgemeinschaft  geltenden  Regeln  auf
die  Gütergemeinschaft  ergeben  sich  folgende  Sätze.

I.  Die  Frau  kann  nicht  bloß  über  ihr  eignes  Sonder=  und  Vorbehaltsgut,  sondern
auch  über  das  Gesamtgut  unabhängig  von  der  Zustimmung  des  Mannes  alle  Verfügungen
treffen,  die  ihr  Geschäftsbetrieb  seiner  Art  nach  mit  sich  bringt.  Nur  solche  Verfügungen.
über  das  Gesamtgut,  die  der  Mann  selber  bloß  mit  Zustimmung  der  Frau  treffen  kann,
dürften  auszunehmen  sein,  z.  B.  die  Veräußerung  und  Verpfändung  von  Grundstücken  (1445);
freilich  erwähnt  das  Gesetz  diese  Ausnahme  nicht  ausdrücklich  indes  hätte  es  doch  schlechterdings
  keinen  Sinn,  der  gewerbtreibenden  Ehefrau  eine  größere  Verfügungsmacht  zu  geben
als  dem  (gewerbtreibenden)  Ehemann.  Über  das  getrennte  Vermögen  des  Mannes  kann
die  Frau  in  keinem  Fall  verfügen.

II.  Für  alle  Schulden  der  Frau,  die  der  Geschäftsbetrieb  mit  sich  bringt,  mögen  sie
auch  ohne  Zustimmung  des  Mannes  aufgenommen  sein,  haftet  die  Frau  unbeschränkt  (1459  1,
1460  1).  Aber  auch  der  Mann  ist  unbeschränkt  dafür  verhaftet  (1459  I1  Satz  1):  die
Gläubiger  können  sich  also  nicht  bloß  an  das  Vorbehaltsgut  der  Frau  und  an  das  Gesamtgut,
  sondern  auch  an  das  Vorbehaltsgut  des  Mannes  halten.  So  selbst  dann,  wenn  das
Betriebskapital  und  der  Ertrag  des  Geschäfts  zum  Vorbehaltsgut  der  Frau  gehört  (1462):
doch  fallen  die  Geschäftsschulden  alsdann  wenigstens  im  Verhältnis  der  Gatten  zueinander
allein  der  Frau  zur  Last  (1463  Nr.  2),  und  auch  den  Gläubigern  gegenüber  erlischt  die

 

1)  Abw.  Gildemeister,  Ztsch.  f.  Handelsrecht  54  S.  133.
2)  Opet  Anm.  3  zu  §  1452;  abw.  Staudinger-Engelmann  Anm.  1,  Planck-Unzner
Anm.  1  zu  1452.