Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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Bekanntmachung. 
In Folge einer zwischen der Kaiserlich deutschen und der Königlich italienischen Re— 
gierung getroffenen Vereinbarung bleiben der zwischen dem Zollverein und Italien ge— 
schlossene Handelsvertrag vom 31. Dezember 1865 und die Schifffahrtskonvention vom 
14. Oktober 1867 bis zum 31. Dezember 1880 in Kraft. 
Berlin, den 19. Dezember 1879. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Hofmann. 
  
tekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Zulassung zu den pharmazentischen 
prüfungen. Vom 29. Dezember 1879. 
Unter Bezugnahme auf die Ministerialverfügungen vom 5. April 1875 (Reg. Blatt 
S. 168), vom 13. Dezember 1875 (Reg. Blatt S. 576) und vom 1. Februar 1879 
(Reg. Blatt S. 18), betreffend die Apothekerprüfungen, wird hiemit zur Nachachtung be- 
kannt gemacht, daß der Bundesrath unterm 5. d. Mts. beschlossen hat, die Ziffer 2 des 
§. 3 der Bekanntmachung vom 1. Februar 1879 (Reg. Blatt S. 18) folgendermaßen ab- 
zuändern: 
2) das von dem nächst vorgesetzten Medizinalbeamten (Kreisphysikus, Kreisarzt u. s. w.) 
in Württemberg Oberamtsarzt, bestätigte Zeugniß des Lehrherrn über die Führung 
des Lehrlings, sowie darüber, daß der letztere die vorschriftsmäßige dreijährige — für 
den Inhaber eines von einem deutschen Gymnasium oder von einer im Sinne des 
§. 90 Ziffer 22 der Wehrordnung vom 28. September 1875 (Reg. Blatt S. 565 
Beil. S. 51) als berechtigt anerkannten Realschule erster Ordnung mit obligatori- 
schem Unterricht im Lateinischen ausgestellten Zeugnisses der Reife zweijährige — 
Lehrzeit zurückgelegt hat, oder doch spätestens mit dem Ablaufe des betreffenden 
Prüfungsmonats zurückgelegt haben wird. 
Sodann ist von dem Bundesrath unterm 5. d. Mts. weiter beschlossen worden,
	        
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