Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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den §. 4 Ziffer 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vont 5. März 1875, betreffend 
die Prüfung der Apotheker (Reg. Blatt S. 170) in nachstehender Weise abzuändern: 
2) der nach einer dreijährigen — für die Inhaber eines von einem deutschen Gym- 
nasium oder von einer im Sinne des §. 90 Z. 2 x der Wehrordnung vom 28. Sep- 
tember 1875 (Beil. zu S. 565 des Reg. Blattes von 1875 S. 51) als berechtigt 
anerkannten Realschule erster Ordnung mit obligatorischem Unterricht im Lateini- 
schen ausgestellten Zeugnisses der Reife zweijährigen — Lehrzeit vor einer deutschen 
Prüfungsbehörde zurückgelegten Gehülfenprüfung und einer dreijährigen Servirzeit, 
von welcher mindestens die Hälfte in einer deutschen Apotheke zugebracht sein muß. 
Stuttgart, den 29. Dezember 1879. 
Sick. 
  
Verfügung des Finanzministeriums, betreffend die Errichtung von Grenzsteuerämtern. 
Vom 26. Dezember 1879. 
In Folge der Betriebseröffnung der Eisenbahnlinien Hessenthal — Gaildorf und Bie- 
tigheim — Backnang sind an den Stationen Beihingen a. N., Marbach a. N., Kirch- 
berg a. M., Burgstall, Gaildorf und Wilhelmsglück zur Kontrolirung der Ein-, Aus- 
und Durchfuhr derjenigen Gegenstände, welche im Verkehr mit anderen Bundesstaaten 
einer inneren Steuer oder Uebergangssteuer unterliegen, Grenzsteuerämter errichtet worden. 
Stuttgart, den 26. Dezember 1879. 
Renner. 
—————————————— 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele.)
	        
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