Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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Das Nähere über die Befugnisse und Obliegenheiten seines Amtes ist durch eine 
besondere Dienstinstruktion bestimmt. 
8. 39. 
Im Falle seiner Verhinderung wird der Vorstand in der Leitung der Thier— 
arzneischule, woferne nicht hierwegen besondere Verfügung getroffen wird, durch den dem 
Dienstalter nach ältesten Hauptlehrer der Schule vertreten. 
8. 40. 
Die bei der Direktion sich ergebenden Kanzleigeschäfte (Sekretariat, Regi- 
stratur 2c.) werden von dem Kassier der Anstalt besorgt. 
8. 41. 
Der Lehrerkonvent der Thierarzneischule besteht, unter dem Vorsitze des Vor- 
standes derselben oder seines Stellvertreters, aus sämmtlichen in der Eigenschaft als Haupt- 
lehrer angestellten Lehrern der Anstalt, sowie aus solchen weiteren Mitgliedern, welchen 
etwa durch besondere Verfügung Sitz und Stimme im Lehrerkonvent eingeräumt wird. 
8. 42. 
Die ersteren haben im Lehrerkonvent ihre Stelle immer vor den letzteren. 
Im übrigen bestimmt sich die Sitz= und Stimmordnung im Lehrerkonvent bei den 
ordentlichen Mitgliedern desselben nach der Zeit ihrer definitiven Anstellung als Haupt- 
lehrer an der Thierarzneischule, bei den außerordentlichen Mitgliedern nach der Zeit der 
Verleihung von Sitz und Stimme an sie. 
S. 43. 
Zu einem gültigen Kollegialbeschlusse wird die Anwesenheit des Vorstands (oder sei- 
nes Stellvertreters) und wenigstens der Hälfte der Mitglieder des Lehrerkonvents er- 
fordert. 
S. 44. 
Der Lehrerkonvent beschließt nach einfacher Stimmenmehrheit. 
Im Falle der Stimmengleichheit hat der Vorstand (oder sein Stellvertreter), der 
außerdem keine zählende Stimme hat, die entscheidende Stimme. 
8. 45. 
Der Lehrerkonvent hat 
A. in denjenigen Angelegenheiten, welche die Kompetenz des Vorstands übersteigen,
	        
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