Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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ohne jedoch der Behandlung der vorgesetzten Dienstbehörde zu unterliegen, selbststän- 
dig zu entscheiden. 
Dahin gehören insbesondere: 
Feststellung des halbjährlichen Vorlesungs-Verzeichnisses und Stundenplans auf 
Grund des genehmigten Lehrplans der Schule, 
Entscheidung von Differenzen zwischen einzelnen Lehrern in Beziehung auf die Ab- 
haltung von Vorträgen und Uebungen, oder auf die Wahl der Stunden für dieselben, 
oder die Benützung der Lehrsäle, 
Anschaffungen für die Bibliothek der Thierarzneischule, 
Verfügung in Betreff größerer Exkursionen mit Studirenden im Inlande, 
Entscheidung über die Aufnahme von ordentlichen Studirenden sowie über die Zu- 
lassung von Hospitanten in zweifelhaften Fällen, 
Gewährung von Nachlässen am Unterrichtsgelde innerhalb eines Zehntheils der be- 
treffenden Gesammtsumme, 
Bewilligung einer theilweisen Rückerstattung des vorausbezahlten Unterrichtsgeldes 
bei früher austretenden Studirenden, 
Erkennung einer Karzerstrafe von mehr als drei mal 24 Stunden bis zu 14 Tagen, 
sowie Erkennung auf Entziehung des Genusses von Benefizien und Stipendien, auf Be- 
drohung mit dem Ausschlusse und auf wirklichen Ausschluß aus der Anstalt. 
Zuerkennung von Preisen und Belobungsdiplomen, 
Festsetzung der Vergütung für die Verpflegung kranker Thiere, sowie der Preise der 
Arzueien und des Hubfbeschlags, 
Uebernahme der Verpflegungs= und der Heilungskosten auf den Etat der Anstalt. 
B. In den übrigen Angelegenheiten der Thierarzneischule hat der Lehrerkonvent eine 
höhere Entscheidung einzuholen, und zu diesem Behufe durch die Direktion dem Ministe- 
rium die entsprechenden Anträge vorzulegen, beziehungsweise die ihm von dem letzteren auf- 
getragenen Gutachten zu erstatten. 
So namentlich 
bei Aenderungen in den statutarischen Bestimmungen und organischen Einrichtungen 
der Schule, 
bei Modifikationen im Lehrplane derselben,
	        
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