Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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Anlage. 
Bekanntmachung 
vom 16. Juli 1879, 
bekreffend die Abänderung des G. 6 der Instruktion über die Zusammensetzung und 
den Eeschäftsbekrie der Sachverständigen-Uereine vom 12. Bezemer 1870 
(BundesgesetzSlakt Seite 62)). 
Vom 1. Oktober 1879 ab tritt an die Stelle des §. 6 der Instruktion über die 
Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigen-Vereine vom 12. Dezem- 
ber 1870 (Bundesgesetzblatt Seite 621) die nachstehende Vorschrift: 
8. 6. 
Das verlangte Gutachten hat der Verein nur dann abzugeben, wenn von dem 
ersuchenden Gerichte 
1) in dem Ersuchungsschreiben die zu begutachtenden Fragen einzeln aufgeführt, 
2) dem Vereine übersendet sind 
a) die gerichtlichen Akten, 
b) die zu vergleichenden Gegenstände, deren Identität durch Anhängung des Ge- 
richtssiegels oder auf andere Art außer Zweifel gestellt und gegen Verwechs- 
lung gesichert ist. 
Berlin den 16. Juli 1879. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Eck. 
  
Bekanntmachung des Finanzministeriums, betreffend die Errichtung eines Zollamts in Tübingen. 
Vom 23. März 1880. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 22. d. M. 
gnädigst genehmigt, daß das seither mit dem Kameralamt vereinigt gewesene Hauptsteuer- 
amt Tübingen aufgehoben und daß daselbst ein dem Hauptzollamt Ulm zu unterstellen- 
des Zollamt mit allgemeinem Niederlage-Recht und mit den gleichen Abfertigungsbefug- 
nissen, welche das seitherige Hauptsteueramt hatte, errichtet werde.
	        
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