Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

Der  Allkkatholizismuss.  121

wählen.  Hier  fanden  sich  55  Abgeordnete  und  20  altkatholische  Priester  ein  und
wählten  zum  Bifschof  den  vormaligen  Professor  der  katholischen  Theologie  in  Breslau,
Reinkens;  zugleich  den  obersten  Kirchenrat  der  Altkatholiken,  zur  Seite  des  Bischofs,
aus  neun  Mitgliedern  bestehend,  von  denen  hauptsächlich  Schulte,  Michelis,  Windscheid,
  Knoodt,  Friedrich  und  Neusch  zu  nennen  sind.  Der  von  Schulte  entworsene
Kirchenverfassungsentwurf  sollte  dem  auf  den  12.  September  1873  angesetzten  Kongreß
  in  Konstanz  zur  Durchberatung  und  Genehmigung  vorgelegt  werden.  Hier  fand
derselbe  auch  beifällige  Annahme.  Diese  Verfassung  überträgt  die  Leitung  der  altkatholischen
  Kirche  dem  Bischof  und  stellt  ihm  den  schon  genannten  Neunerausschuß
aus  Geistlichen  und  Laien  zur  Seite,  den  die  Synode  der  Kirche  (der  bisherige  „Kongreß“)
  erwählt.  Diese  Synode  tritt  jährlich  in  der  Pfingstwoche  zusammen  und  entsendet
  hierzu  sämtliche  Geistliche  und  für  jede  Gemeinde,  bez.  für  je  200  selbständige
Mitglieder  einer  Gemeinde  je  einen  Vertreter  als  Abgeordnete.  Reinkens  nahm  die
Wahl  an,  wurde  am  11.  August  von  dem  jansenistischen  Bischof  Heycamp  von  Deventer
  in  Holland  feierlich  geweiht,  vom  Kaiser  und  König  am  19.  September  als
Bischof  anerkannt  und  leistete  in  Berlin  am  7.  Oktober  1873  den  Treueid.  Preußen
stellte  in  das  Budget  für  1874  einen  Posten  von  16,000  Thaler  als  sein  Gehalt
ein,  der  auch,  trotz  des  heftigen  Widerstrebens  des  Zentrums,  vom  Landtag  bewilligt
wurde.  Baden  und  Hessen  erkannten  ihn  gleichfalls  als  Bischof  ihrer  altkatholischen
Gemeinden  an.  Bayern  konnte  das  aus  den  zuvor  entwickelten  Gründen  zwar  nicht
thun,  ließ  den  Bischof  aber  in  Bayern  die  altkatholischen  Gemeinden  bereifen  und  die
Firmung  vornehmen.  Der  Altkatholizismus  hatte  sich  nun  mit  seiner  Anerkennung
als  katholische  Kirchengenossenschaft  in  der  staatlichen  Gesetzgebung  Preußens,  Hessens,
Badens  und  Württembergs  und  der  damit  in  Verbindung  stehenden  Anerkennung
seiner  Rechte  an  dem  kirchlichen  Vermögen  (die  in  Preußen  durch  ein  besonderes  Gesetz
  vom  4.  Juli  1875  erfolgte)  gesetzliche  Gleichberechtigung  mit  der  neurömischen
Kirche  erstritten.  Das  Reichszivilehegesetz  vom  5.  Febrnar  1875  beseitigte  auch  alle
Konflikte  und  Zweifel  der  Rechtsbeständigkeit  seiner  kirchlichen  Amtshandlungen  in
den  mit  ultramontanen  Gemeinden  durchfetzten  Gegenden.  Mit  großer  Negelmäßigkeit
  wurden  seit  1874  alljährlich  auch  die  verfassungsmäßigen  altkatholischen  Synoden
abgehalten,  meist  in  Bonn,  aber  auch  in  Breslau,  Mainz,  Baden,  Krefeld,  Köln  rc.

Wenn  gleichwohl  die  Seelenzahl  der  Altkatholiken  im  Deutschen  Reiche  zu  Ende
der  hier  in  Betracht  kommenden  Zeitspanne  (bis  1878)  sich  nur  auf  52,000  belief  und
seither  sogar  gesunken  ist  (1882  betrug  sie  nur  35,000),  so  bernht  dieses  ungünstige
Ergebnis  zunächst  in  der  Kompliziertheit  der  deutschen  Verfassungsverhältnisse  im  Vergleich
  zu  denjenigen  Osterreichs  und  der  Schweiz),  welche  den  Lebensbedürfnissen  des
Altkatholizismus  in  Bayern  während  der  entscheidenden  Jahre  gar  nicht,  in  Preußen
viel  zu  spät  gerecht  zu  werden  vermochte.  Man  bedenke,  daß  schon  das  eine  Neichsgesetz
  über  die  Zivilehe,  welches  für  den  Bestand  des  Altkatholizismus  so  notwendig
war,  wie  die  Lust  zum  Atmen,  vier  volle  Jahre  auf  sich  warten  ließ,  ehe  es  im  ganzen
Reiche  in  Kraft  trat.  Wäre  es  möglich  gewesen,  daß  der  Altlatholizismus  im  Feuer
der  ersten  Erregung,  welche  1870  und  1871  Deutschland  nach  Verkündung  der  vati-