Full text : Armee-Verordnungs-Blatt Neunzehnter Jahrgang (19)

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Anlage  3.
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Zusammenstellung

der  für  die  Kommandos  zur  Militär-Schießschule  maßgebenden  Bestimmungen.
I.  Beginn  und  Beendigung  der  Lehrkurse.

Von  den  beiden  Lehrkursen  der  Infanterie  beginnt  der  erste  am  15.  März  und  endet  am  30.  Juni,
der  zweite  beginnt  am  1.  August  und  endet  am  15.  November.  "
Der  Lehrkursus  der  Pioniere  beginnt  am  1.  und  endigt  am  31.  Juli.
«  Die  Kommandirten  müssen  im  Laufe  des  15.  März  bezw.  1.  August  und  1.  Juli  in  Spandau
eintreffen.  .
II.  Auswahl  der  zu  kommandirenden  Offiziere,  Unteroffiziere  und  Gemeinen.

1)  Die  zu  den  Lehrkursen  zu  kommandirenden  Offiziere  der  Infanterie  sind  vorzugsweise  aus  der
Zahl  derjenigen  Lieutenants  zu  wählen,  deren  Beförderung  zum  Kompagnie-Chef  in  nicht  zu  ferner
Aussicht  steht;  es  können  jedoch  auch  solche  jüngere  Offiziere  herangegogen  werden,  welche  für  den
Schießdienst  besondere  Neigung  und  Beanlagung  haben,  und  deren  baldige  Betheiligung  an  einem
Lehrkursus  der  Militär-Schießschule  dem  dienstlichen  Interesse  entspricht.  #  #

2)  Die  zu  den  Lehrkursen  zu  kommandirenden  Unteroffiziere  der  Infanterie  sollen  zu  Schießlehrern

  ausgebildet  werden,  um  als  solche  nach  Rückkehr  zur  Truppe  Verwendung  zu  finden.  Dieselben

  sind  von  den  Truppentheilen  sorgfältig  dieser  Absicht  entsprechend  auszuwählen,  und  zwar
aus  der  Zahl  derjenigen,  welche  woraussitlich  noch  längere  Zeit  dienen  und  von  deren  Ausbildung
noch  Nutzen  zu  erwarten  ist.  ·

3)  Bei  Auswahl  der  von  den  Pionier-Bataillonen  zu  kommandirenden  Ms  und  Unteroffiziere
  ist  darauf  zu  urst  daß  dieselben  später  bei  ihren  Truppentheilen  als  Instruktions-Personal
  Verwendung  finden  sollen.

4)  Die  zur  Stamm-Kompagnie  zu  kommandirenden  Gemeinen  muüssen  intelligent  und  gewandt  sein
und  alle  Eigenschaften  zu  einem  tüchtigen  Schützen,  insbesondere  gute  Augen  und  hinlängliche
Körperkraft  besitzen.

Die  zu  den  Lehrkursen  zu  kommandirenden  Gemeinen  und  Handwerker  sind  lediglich  zur  Ausführung
  von  Arbeiten  bestimmt.

5)  Sämmtliche  Mannschaften  müssen  von  guter  Führung  und  zuverlässig  sein.

6)  Die  zu  kommandirenden  Gemeinen  sind  in  der  Weise  auspwählen,  daß  sie  voraussichtlich  während
der  Dauer  des  Kommandos  nicht  zur  Entlassung  kommen.  zinerchen  sind  auch  den  als  Hülfslehrer,
  sowie  den  zu  den  Lehrkursen  kommandirten  Offizieren  nur  solche  Burschen  mitzugeben,  welche
während  des  Kommandos  nicht  zur  Reserve  entlassen  werden.

7)  Unmittelbar  vor  dem  Abmarsche  der  Mannschaften  nach  Spandau  sind  dieselben  nach  Anleitung
des  §.  62  der  Dienstanweisung  zur  Burßeelung  der  Militär-Dienstfähigkeit  vom  8.  April  1877
ärztlich  zu  kutessuchen.  Es  dürfen  nur  kräftige  und  völlig  gesunde  Personen  überwiesen  werden.

8)  Die  Auswahl  der  für  die  Stamm-Kompagnie  erforderlichen  Unteroffiziere  aus  der  Zahl  derjenigen,
welche  einen  Lehrkursus  absolvirt  haben,  liegt  dem  Kommandeur  der  Militär-Schießschule  ob.  Derlelbe
  hat  hierbei  in  erster  Linie  die  Qualifikation  im  Auge  zu  behalten,  auf  die  Innehaltung  einer

estimmten  Reihenfolge  aber  nur  insoweit  Rücksicht  zu  nehmen,  als  dies  unbeschadet  des  Hauptzwecks
  —  Erlangung  eines  durchaus  tüchtigen  Personals  —  geschehen  kann.

III.  Beförderung  der  komm  andirten  Unteroffiziere  und  Gemeinen.

1)  Die  kommandirten  Unteroffiziere  und  Gemeinen  können  während  der  Dauer  des  Kommandos  zu
Sergeanten  bezw.  Gefreiten  befördert  werden.  .

2)  Damit  jedoch  vermieden  wird,  daß  Unteroffiziere  oder  Gemeine,  welche  sich  nicht  zur  Zufriedenheit
führen  oder  Ungenügendes  leisten,  während  ihres  Kommandos  in  eine  höhere  Charge  aufrücken,  hat
sich  der  Truppentheil,  bevor  die  Beförderung  erfolgt,  mit  der  Militär-Schießschule  in  Verbindung
zu  setzen  und  dieselbe  um  eine  Aeußerung  zu  ersuchen,  ob  der  beabsichtigten  Beförderung  die  Führung
und  die  dienstliche  Leistung  der  Betreffenden  während  des  Kommandos  nicht  entgegenstehen.  Etwaigen
Bedenken  der  vorgenannten  Behörde  ist  seitens  des  Truppentheils  Rechnung  zu  tragen.

3)  Mit  dem  Benachrichtigungsschreiben  an  die  Militär-Schießschule  über  die  erfolgte  Beförderung  sind
zugleich  die  Chakeen-Abzeschen  für  die  Beförderten  einzusenden.