Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
  
  
1. 2. 3. 4. 
Lau- . .. 
fende wem? bei Pfändung Bemerkungen. 
Nr. 
A. des Diensteinkommens 
welche vorüber- 
gecend zu anderen 
theilungen 
kommandirt 
sind, haben die 
Zustellungen an 
den Kommandeur 
K. jener Abthei- 
lung, zu der sie 
ständi ge- 
höre ii (Stamm- 
eilung), zu 
geschehen. 
III. Der Remonte-Inspektion. der Beamten der Remonte-Depots; 
IV. Der Inspektion lder Mi- der sämmtlichen Offiziere, Aerzte, Beamten, Pro= ad IV. Wegen der 
litär-Bildungsanstalten. fessoren und Lehrer der Miltär-Bildungsan- Ausnahme #ne A 
stalten (mit Ausnahme des Inspekteurs); VI. 
Im übrigen vergl. 
Bemerkung b ad A 
II, welche hier gleich- 
miige Anwendung 
ndet. 
V.Der Militär-Fonds-Ver- der Beamten der Militär-Fonds-Verwaltung und 
waltung. des Militär-Fiskalats: 
VI.Dem Kriegsministerium. sämmtlicher übrigen, unter den Nummern Al 
" mit V nicht inbegriffenen Offiziere und Beamten 
der Militärverwaltung. 
B. der Pension und des sonstigen aus 
Militärfonds fließenden Einkommens 
Dem Kriegsministerium. er sämmtlichen mit Pension zur Disposition ge-Die Abzüge der Pen- 
stellten oder verabschiedeten Offiziere, sionisten 2c. werden 
2 der sämmtlichen auf Inaktivitätsgehalt oder Warte-in allen Fällen 
geld gesetzten Offiziere und Beamten der Mili-, vom Kriegsministe- 
tärverwaltung. rium festgesetzt, auch 
3 der zeitlich oder für immer in den Ruhestand ver-wenn sie in der 
setten Beamten #er Miltärverwalturg, sowie Armee aktive 
eer quiescirten Civil-Professoren und Lehrer ienste leisten. 
der Militär-Bildungsanstalten. "6 7 P 
  
  
  
  
  
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