Denkschrift über Behandlung bewaffneter Handelsschiffe 335
Kriegsschiffes sicher ist, da sonst die Ausübung des Rechtes derart beschränkt
sein würde, daß es seine Wirksamkeit verlöre; genau dieselben Gründe
sprechen dafür, daß ein Kriegsschiff, das zur Ausübung des Prisenrechtes
befugt ist, Gewalt anwenden darf, wenn es des Angriffs eines bewaffneten,
feindlichen Kauffahrteischiffes sicher ist.
Die Heutsche Regierung hat aus dem vorstehend mitgeteilten Beweis-
material in Übereinstimmung mit der amerikanischen Denkschrift den Schluß
gezogen, daß bewaffnete Kauffahrteischiffe ihrer Gegner in diesem Kriege
als kriegführende zu behandeln sind. Sie ist dabei von der Überzeugung
durchdrungen, sich auf der gleichen Grundlage zu bewegen, wie die ameri-
kanische Regierung in der Note des Staatssekretärs Lansing an den bri-
tischen Botschafter vom 18. Januar 1916. Denn in dieser Note bekennt
sich die amerikanische Regierung selbst zu der Auffassung, daß in der gegen-
wärtigen Zeit des Unterseebootskrieges jede Bewaffnung eines Kauffahrtei-
schiffes den Charakter einer offensiven Bewaffnung zu haben scheine, da das
Aufstellen von Geschützen auf Handelsschiffen nur aus der Absicht erklärt
werden könne, die Kauffahrteischiffe den Unterseebooten überlegen zu machen
und dadurch Warnung und Untersuchung durch sie zu verhindern.
21.
Telegramm Nr. 139. Berlin, den 22. 1. 1917.
Zum Vortrag. 102° nachm.
Der Staalssekrelär an Frhrn. v. Grünau.
Im Einvernehmen mit dem Herrn Chef des Admiralstabes der Marine
ist am 16. d. M. unter Nr.1577) folgende Instruktion an den Kaiserl. Bot-
schafter in Washington gerichtet worden:
„Nach schroffer Ablehnung unseres Friedensangebotes hat Entente
in Antwort an Wilson zum Ausdruck gebracht, daß sie zur Fortsetzung des
Krieges entschlossen ist, um Deutschlands Provinzen im Osten und Westen
zu rauben, Österreich-Ungarn zu zertrümmern, Türkei zu vernichten. In
ihrer auf diese Ziele gerichteten Kriegführung verletzt Entente alle Regeln
des Völkerrechts, indem sie lediglich Handel Deutschlands mit Neutralen und
Neutraler untereinander widerrechtlich verhindert. Aus Rücksicht auf
Neutrale hat Deutschland von U-Bootwaffe bisher nicht vollen Gebrauch
gemacht. Nachdem Entente Verständigung auf der von Zentralmächten
vorgeschlagenen Grundlage der Gleichberechtigung aller Nationen un-
möglich gemacht und nur einen, teils auf Vernichtung, teils auf Entehrung
*) Diese Instruktion hat der Obersten Heeresleitung demnach nicht vor Abgang
vorgelegen. Der Verfasser.