Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Unter Berücksichtigung der Aenderungen beim Landes-Grund= und Gefällkataster, 
worüber die Nachweisungen den Oberämtern besonders zugegangen sind und nach welchen 
nunmehr auch der Amtskörperschafts= und Ortssteuerfuß richtig zu stellen ist, berechnet 
sich pro 1. April 1882 
a) das Grundkataster nach dem Neinertrag auft 17883 991 fl. 28 kr. 
und das Gefällkataster auf. . .. ..... 7830fl.3kr. 
—Js1789182lfl.31kr. 
demnach die Staatssteuer für beide je auf 100 fl. Reinertrag auf 
26 AMA 40% ½¼0 Pf.; 
nach den gemäß dem Gesetz vom 28. April 1873, betreffend die Grund-, Gebäude= und 
Gewerbesteuer, hergestellten Katastern berechnet sich ferner auf Grund der Feststellungen 
der Katasterkommission 
b) das Gebäudekataster nach dem Kapitalwerth aiuf. 1814 507 280 A 
und die Staatssteuer je auf 1000 -“ Kapitalwerth zu 1 J4 10 13/ 000 Pf. 
c) des Gewerbekataster auf einen steuerbaren Betrag von . . 66 189 924 J 
und die Staatssteuer je auf 100 MA steuerbaren Betrag zu 3 M 22 o00 Pf. 
Die hienach pro 1882/83 auf die einzelnen Oberamtsbezirke entfallende Jahressteuer, 
deren Repartition bezüglich der Grund= und Gefällsteuer von dem Steuerkollegium, hin- 
sichtlich der Gebäude= und Gewerbesteuer durch die Katasterkommission vorgenommen 
worden ist, ist in der Beilage ersichtlich. 
Bezüglich der Steuer aus Grundeigenthum und Gefällen werden die K. Oberämter 
angewiesen, unverweilt die Vertheilung der Steuern auf die einzelnen Orte 2c. unter 
Zugrundlegung des Landeskatasters vorzunehmen und dafür zu sorgen, daß die Unteraus- 
theilung auf die Steuerpflichtigen je abgesondert auf das Grund= und Gefällkataster 
vollzogen wird. 
Wegen Vertheilung der Gebäude= und Gewerbesteuern auf die einzelnen Gemeinden, 
wegen Behandlung des nach Art. 3 Ziffer 2 des Finanzgesetzes in Folge der Berich- 
tigung und Fortführung der Gebäude= und Gewerbekataster für Rechnung der Staats- 
kasse entstehenden Abgangs und Zuwachses und wegen der nach Ziffer 3 von den Wander- 
gewerben an die Staatskasse zu entrichtenden Steuern werden die Bezirkssteuerämter 
(Kameralämter), welchen nach Art. 84 und 98 des Gesetzes vom 28. April 1873 die
	        
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