Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Fortführung der Gebäude= und Gewerbekataster obliegt, auf die durch die Katasterkom- 
mission denselben zugegangenen Vorschriften verwiesen. 
Hinsichtlich der Ueberwachung des Einzugs und der Ablieferung der Steuern werden 
die Oberämter auf die hierüber schon früher getroffenen Verfügungen hingewiesen. 
Stuttgart, den 30. März 1882. 
Riecke. 
Gesehen von dem K. Finanzministerium 
Stuttgart, den 1. April 1882. 
Renner.
	        
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