Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Ausgeschlossen von der Erhebung durch Gewerbekarten sind Land= und Forst- 
wirthschaft, Jagd, Zucht landwirthschaftlicher Nutzthiere, ärztliches und geburtshilfliches 
Personal, Heil- und Krankenanstalten, Musik= und Theatergewerbe, Schaustellungen aller 
Art, Gewerbebetrieb im Umherziehen, wissenschaftliche, Unterrichts= und Erziehungsunter- 
nehmen, sowie Eisenbahnbetrieb. (Straßenbahnbetrieb ist jedoch zur Erhebung mit heran- 
zuziehen. Vergl. IV. 2 der beigedruckten Anleitung C.) 
II. Besondere Bestimmungen. 
S. 6. 
Zur Einrichtung und Leitung des Zählgeschäfts bleibt dem Gemeinderath überlassen, 
aus seinen Mitgliedern unter Zuziehung geeigneter namentlich mit den gewerblichen Ver- 
hältnissen des Gemeindebezirks bekannter Personen eine besondere Zählungskommission 
oder in großen Gemeinden mehrere Zählungskommissionen einzusetzen. Die zugezogenen 
Kommissions-Mitglieder sind für die vorschriftsmäßige und gewissenhafte Wahrnehmung 
ihres Amtes zu verpflichten. Die Zählungskommissionen haben unter dem Vorsitz des 
Ortsvorstehers spätestens mit dem 8. Mai 1882 in Thätigkeit zu treten. 
S. 7. 
Die Erhebung soll in abgegrenzten Bezirken (Zählbezirken) und unter Leitung der 
Lokalbehörden oder der besonderen Zählungskommissionen und unter möglichster Heran- 
ziehung freiwilliger Zähler vorgenommen werden. 
Im Interesse der thunlichst sicheren und raschen Vornahme der Erhebung sind einem 
Zählbezirk nicht mehr als 50 Haushaltungen zuzutheilen. 
Aus einzelnen Parzellen können besondere Zählbezirke gebildet oder es können auch, 
wo es angeht, mehrere Parzellen zu einem Zählbezirk vereinigt werden; im letzteren Fall 
sind die Namen der einzelnen Parzellen in der Kontrolliste (§. 9) besonders anzugeben 
und die Einträge für dieselben getrennt zu halten. 
Dagegen sollen Theile einer und derselben Parzelle nicht mit andern Parzellen 
oder mit Theilen anderer Parzellen zu besonderen Zählbezirken verbunden werden. 
Aus größeren Anstalten (Kasernen, Heilanstalten, Straf= und Krankenanstalten) 
können, wo es für zweckmäßig gehalten wird, selbständige Zählbezirke gebildet werden. 
Die Eintheilung der Gemeinden in Zählbezirke durch die Lokalbehörden oder die be- 
sonders aufgestellten Zählungskommissionen muß bis zum 20. Mai 1882 beendigt sein. 
8. 8. 
Für jeden Zählbezirk wird durch die Lokalbehörde oder durch den Vorstand der 
Zählungskommission ein Zähler aufgestellt.
	        
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