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Als Zähler sind überall nur wirklich zuverläßige und möglichst ortskundige Per-
sonen zu wählen.
Wo sich aus Interesse für die Sache befähigte Privatpersonen zur Uebernahme der
Zählerfunktion bereit erklären, sind dieselben als freiwillige Zähler zu verwenden, andern-
falls aber die erforderlichen Zähler auf Kosten der Gemeinde zu bestellen. Es empfiehlt
sich, daß namentlich auch die Mitglieder der Zählungskommission an dem Zählgeschäft
als freiwillige Zähler theilnehmen.
Sämmtliche Zähler sind von dem Ortsvorsteher für die vorschriftsmäßige und ge-
wissenhafte Wahrnehmung ihres Amts zu verpflichten.
8. 9.
Die Lokalbehörden (Zählungskommissionen) haben dafür zu sorgen, daß die Zähler
wohl unterrichtet über ihre Aufgabe, über die Oertlichkeit ihres Zählbezirks und über die
fraglichen persönlichen und gewerblichen Verhältnisse der Bewohner an ihr Geschäft gehen.
Jusbesondere sind jedem Zehler rechtzeitig die in der Anlage abgedruckten Anwei-
sungen für die Zähler (!0), für die Gemeindebehörden und Zählungskommissionen (E)
und die von dem Zähler zu führende Kontrolliste (F), welche (zu einem Notizbuch) zu-
sammengeheftet sind, sowie die für seinen Zählbezirk erforderliche Anzahl von Zähl-
formularen und Anleitungen (A—CO) zu übergeben.
Der Lokalbehörde (Zählungskommission) bleibt überlassen, die Zählformulare zuvor
mit den vorgeschriebenen Ortsbezeichnungen, mit dem Buchstaben (Litera) des Zähl-
bezirks und der Nummer des Zählbogens zu versehen, oder diese Einträge dem Zähler
zu übertragen. Dieselbe hat behufs späterer Prüfung und Richtigstellung der von den
Zählern zu führenden Kontrollisten ein Verzeichniß über die für jeden Zählbezirk abge-
gebenen Zählbogen und Gewerbekarten zu führen.
8. 10.
Die Austheilung der Zählformulare mit der Anleitung ist durch den Zähler
zwischen Vormittag des 1. und Mittag des 4. Juni 1882 vorzunehmen und hat derselbe
in jede Haushaltung, womöglich an den Haushaltungsvorstand selbst (vergl. oben §. 2),
einen Zählbogen und eine Anleitung zur Ausfüllung der Zählformulare
abzugeben, sowie die betreffenden Haushaltungen mit gewerblichem Betrieb (Anleitung C
IV. 1, 2, 3) mit einer oder nach Bedarf mit mehreren Gewerbekarten zu versehen.
Mehrere Gewerbekarten sind abzugeben
1) für verschiedene Gewerbe desselben Inhabers, gleichviel ob sie räumlich verei-
nigt oder von einander entfernt betrieben werden,
2) für gleichartige Gewerbebetriebe desselben Inhabers, welche räumlich von
einander entfernt liegen und jeder für sich bestehen,