Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

13. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 9. Mai 1882. 
Inhalt. 
Verfügung des Kriegsministeriums, betressend die im Falle des nicht natürlichen Todes einer Militärperson des ak- 
tiven Dienststandes an das Standesamt zu machende Mittheilung. Vom 13. April 1882. — Versügung des 
Ministeriums des Innern, betressend die Gewinnung ursprünglichen Impfstoffs für die Schutzpocken-Impfung. 
Vom 18. April 1882. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend das 
Verzeichniß der höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung 
für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind; — desgleichen der provisorisch berechtigten Anstalten. 
Vom 25. April 1882. 
  
Versügung des Kriegeministeriums, betreffend die im Falle des nicht natürlichen Todes riner Militär- 
person des aktiven Dienststandes an das Standesamt zu machende Mittheilung. 
Vom 13. April 1882. 
Behufs Behebung von Zweifeln bezüglich der Anwendung des §. 58 Abs. 2 des 
Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes und die 
Eheschließung (Reichs-Gesetzblatt S. 34) in Fällen, in welchen Gründe für die Annahme 
vorliegen, daß eine Militärperson des aktiven Dienststandes eines nicht natürlichen Todes 
gestorben ist, wird im Anschluß an die Verfügung der Ministerien des Innern und 
des Kriegswesens, betreffend das Verfahren in derartigen Fällen, vom 17. März 1882 
(Reg. Blatt S. 101 und fg.) im Einverständniß mit dem Königlichen Iustizministerium 
Nachstehendes verfügt:
	        
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