Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Verleihung der juristischen Persönlich- 
keit an den württembergischen Künstlerverein. Vom 12. Mai 1882. 
Im Vollmachtsnamen Seiner Majestät des Königs hat das Königliche Staats- 
ministerium durch Entschließung vom 10. Mai d. J. dem Württembergischen Künstler- 
verein, der seinen Sitz in Stuttgart hat, die juristische Persönlichkeit auf Grund der 
vorgelegten Statuten verliehen. 
Stuttgart, den 12. Mai 1882. 
Hölder. 
Hekamtmachung des Ministeriums des Innern, betreffend eine Abänderung des §. 20 der Aus- 
führungs-Instruktion vom 12/24. fFebruar 1681 zu dem Gesetze vom 23. Juni 1880 über die 
Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. Vom 13. Mai 1882. 
Die im Centralblatt für das Deutsche Reich, Jahrgang 1882 Nro. 18 Seite 215 
enthaltene Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 2. Mai 1882, womit eine Abänderung 
des §. 20 der Ausführungs-Instruktion vom 12/24. Februar 1881 zu dem Gesetze vom 
23. Juni 1880 über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen veröffentlicht worden 
ist, wird durch nachstehenden Abdruck zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 13. Mai 1882. 
Hölder. 
Bekanntmachung. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 24. April d. J. beschlossen, daß der 
letzte Absatz im §. 20 der Ausführungs-Instruktion vom 12/24. Februar 1881 zu dem 
Gesetze vom 23. Juni 1880 über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen — 
Centralblatt für das Deutsche Reich 1881 Seite 36 — zu streichen und durch nach- 
stehende Bestimmung zu ersetzen ist: 
Wenn Hunde der Vorschrift dieses Paragraphen zuwider frei umherlaufend 
betroffen werden, so kann deren sofortige Tödtung polizeilich angeordnet werden. 
Berlin, den 2. Mai 1882. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Bötticher.
	        
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