Grundsäße aus Entscheidungen des Reichögerichts. 143
Eine Druckschrift verbreitet nicht nur derjenige, welcher persönlich
in einer Weise, daß das Publikum sich bei der Erlangung
betheiligen kann, die Vertheilung bewirkt, sondern auch derjenige,
welcher sich dazu als Organ seines Willens, insbesondere seines
Auftrages, der Thätigkeit eines Dritten bedient. Erk. d. II.
Strafsen. vom 9. 7. 80.
In dem Hingeben einer gedruckten Anpreisung einer im
Umherziehen verkauften Waare an die Käufer und an diejenigen,
welchen die Waare angeboten wird, ist in der Regel eine
öffentliche Verbreitung einer Druckschrift zu erblicken. Bei Ankündigungen,
welche dazu bestimmt sind, Kauflustige anzulocken,
geht das Bestreben desjenigen, welcher die Ankündigung in seinem
Interesse verbreitet, dahin, einen möglichst großen Kreis von
Käufern zu gewinnen, also auf ein allgemeines Bekanntwerden,
eine öffentliche Kundgebung. Erk. d. III. Strafsen. vom 28. 4. 80.
In der öffentlichen Verbreitung von Wahl-Stimmzetteln ist
eine öffentliche Verbreitung von Druckschriften im Sinne des
8. 24 des Sozialistengesetzes zu erblicken; denn das Sozialistengesetz
faßt den Begriff von Druckschriften in demselben Sinne
auf, wie das Preßgesetz, und es ist deswegen anzunehmen, daß
überhaupt alle Formen der Vervielfältigung unter das Sozialistengesetz
fallen. Eine Unterscheidung ist nicht gemacht, insbesondere
kann auch die Rücksicht auf das Wahlrecht, welche in Beziehung
auf Wahlversammlungen in dem Sozialistengesetz genommen wird,
nicht zu einer einengenden Interpretation des §. 24 führen, da
sich dafür eine Handhabe im Gesetz selber nicht findet. Erk.
d. III. Strafsen. vom 15. 3. 82.