Metadata : Das Reichsgesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878.

Grundsäße  aus  Entscheidungen  des  Reichögerichts.  143

Eine  Druckschrift  verbreitet  nicht  nur  derjenige,  welcher  persönlich
in  einer  Weise,  daß  das  Publikum  sich  bei  der  Erlangung
betheiligen  kann,  die  Vertheilung  bewirkt,  sondern  auch  derjenige,
welcher  sich  dazu  als  Organ  seines  Willens,  insbesondere  seines
Auftrages,  der  Thätigkeit  eines  Dritten  bedient.  Erk.  d.  II.
Strafsen.  vom  9.  7.  80.

In  dem  Hingeben  einer  gedruckten  Anpreisung  einer  im
Umherziehen  verkauften  Waare  an  die  Käufer  und  an  diejenigen,
welchen  die  Waare  angeboten  wird,  ist  in  der  Regel  eine
öffentliche  Verbreitung  einer  Druckschrift  zu  erblicken.  Bei  Ankündigungen,
  welche  dazu  bestimmt  sind,  Kauflustige  anzulocken,
geht  das  Bestreben  desjenigen,  welcher  die  Ankündigung  in  seinem
Interesse  verbreitet,  dahin,  einen  möglichst  großen  Kreis  von
Käufern  zu  gewinnen,  also  auf  ein  allgemeines  Bekanntwerden,
eine  öffentliche  Kundgebung.  Erk.  d.  III.  Strafsen.  vom  28.  4.  80.

In  der  öffentlichen  Verbreitung  von  Wahl-Stimmzetteln  ist
eine  öffentliche  Verbreitung  von  Druckschriften  im  Sinne  des
8.  24  des  Sozialistengesetzes  zu  erblicken;  denn  das  Sozialistengesetz
  faßt  den  Begriff  von  Druckschriften  in  demselben  Sinne
auf,  wie  das  Preßgesetz,  und  es  ist  deswegen  anzunehmen,  daß
überhaupt  alle  Formen  der  Vervielfältigung  unter  das  Sozialistengesetz
  fallen.  Eine  Unterscheidung  ist  nicht  gemacht,  insbesondere
kann  auch  die  Rücksicht  auf  das  Wahlrecht,  welche  in  Beziehung
auf  Wahlversammlungen  in  dem  Sozialistengesetz  genommen  wird,
nicht  zu  einer  einengenden  Interpretation  des  §.  24  führen,  da
sich  dafür  eine  Handhabe  im  Gesetz  selber  nicht  findet.  Erk.
d.  III.  Strafsen.  vom  15.  3.  82.