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Die übrigen Stimmzettel hat der Wahlvorsteher in einem versiegelten Paket so lange
aufzubewahren, bis der Gewählte in der Kammer der Abgeordneten für legitimirt er-
klärt ist.
Art. 18 b.
Während der ganzen Wahlhandlung (vergl. Art. 13 a bis 18 a) steht jedem Wähler
der Zutritt zu dem Wahllokale offen. Es dürfen jedoch daselbst außer den Berathungen
und Beschlüssen der Distriktswahlkommission, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts
bedingt sind, weder Berathungen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse
gefaßt werden.
Art. 18.
Die Wahlprotokolle mit sämmtlichen zugehörigen Schriftstücken sind von den Wahl-
vorstehern ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig wohlversiegelt an das Oberamt einzusenden,
daß sie demselben spätestens im Lauf des auf den Wahltag folgenden Tages zukommen.
Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser Vorschrift verant-
wortlich.
Art. 18 d.
Behufs Ermittelung des Wahlergebnisses beruft das Oberamt spätestens auf den
dritten Tag nach dem Wahltermin in ein von ihm zu bestimmendes Lokal und unter
Zuziehung eines Protokollführers die Oberamtswahlkommission zusammen.
Dieselbe besteht aus dem Oberamtmann (Wahlkommissär) als Vorsitzenden, sodann
für die zu eigenen Wahlen befugten Städte aus je zwei Mitgliedern des Gemeinderaths
und des Bürgerausschusses, welche von diesen Kollegien gewählt werden, für die Ober-
amtsbezirke aus zwei Mitgliedern der Amtsversammlung und zwei Mitgliedern der
Bürgerausschüsse des Bezirls welche die Amtsversammlung wählt.
Von der Ob ts sion werden die Protokolle über die Wahlen in den
einzelnen Abstimmungsdistrikten dirchgesehen und die Resultate der Wahlen zusammen-
gestellt.
Ueber die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem die Zahl der
Wähler sowie der giltigen und der ungiltigen Stimmen und die Zahl der auf die ein-
zelnen Kandidaten gefallenen Stimmen für jeden einzelnen Abstimmungsdistrikt ersicht-
lich sein muß und in welchem die Bedenken zu erwähnen sind, zu welchen die Wahlen
in einzelnen Abstimmungsdistrikten etwa Veranlassung gegeben haben. Zur Beseitigung