Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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dem Werthstempel zu 5 Pf. und die Streifbänder mit dem Werthstempel zu 3 Pf. 
versehen. Die näheren Bedingungen, unter welchen diese Abstempelung erfolgt, 
können bei den Postanstalten erfragt werden. 
Der seitherige Absatz IV des §. 50 erhält die Ziffer V. 
Stuttgart, den 6./10. Juli 1882. 
Für den Staatsminister: 
Staatsrath 
v. Urkull. 
Lekanntmachung der Ministerien dee Innern und der Finanzen, betreffend den Handelovertrag mit Nalien. 
Vom 1. Juli 1882. 
Nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 6. Juni d. J. in Betreff der 
Verlängerung des Handelsvertrags mit Italien (Reg. Blatt von 1866 S. 129; von 
1878 S. 14 und 315; von 1880 S. 45; von 1881 S. 1 und 399; von 1882 S. 10) 
wird hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 1. Juli 1882. 
Hölder. Renner. 
In Folge einer zwischen der Kaiserlich deutschen und der Königlich italienischen 
Regierung getroffenen Verabredung bleiben der zwischen dem Zollverein und Italien 
abgeschlossene Handelsvertrag vom 31. Dezember 1865 und die Schifffahrtskonvention 
vom 14. Oktober 1867 bis zum 30. Juni 1883 in Kraft. 
Berlin, den 6. Juni 1882. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
(gez.) von Bötticher.
	        
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