Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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g. 2. 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 von dem im Stadtbezirk Laupheim zur Biererzeugung verwendeten 
Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von einhundert Kilogramm ungeschrotenen 
Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig festgesetzt. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 5. September 1882. 
Karl. 
Renner. Geßler. Wundt. Hölder. Faber. 
Gekanntmachung des Finanzministeriums, betreffend die Herechnung der statistischen Gebühr 
für Massengüter bei Versendungen mit der Eisenbahn. 
Vom 14. September 1882. 
Unter Beziehung auf die Bekanntmachung der Ministerien des Innern und der 
Finanzen vom 19. Dezember 1879 (Reg. Blatt S. 488) wird der im Centralblatt für das 
Deutsche Reich, Jahrgang 1882 Nro. 22. S. 244 abgedruckte Beschluß des Bundesraths 
vom 8. Mai d. J., betreffend die Berechnung der statistischen Gebühr für Massengüter 
bei Versendungen mit der Eisenbahn, im Nachstehenden zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 14. September 1882. 
Renner. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 8. Mai d. J. in Betreff der Berechnung 
der statistischen Gebühr für Massengüter bei Versendungen mit den Eisenbahnen nachstehen- 
den Beschluß gefaßt: 
1) Bei Sendungen von den in §. 11 Absatz 2 Ziffer 3 des Gesetzes, betreffend die 
Statistik des Waarenverkehrs vom 20. Juli 1879 (Reichs-Gesetzblatt S. 261) bezeich- 
neten Massengütern, für welche nach §. 3 desselben ein Anmeldeschein genügen würde,
	        
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