Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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nicht sofort zur Ausübung ihrer Kunst, sondern diese ist nach 
dem organischen Edikte über das Medizinalwesen vom 8. Sep- 
tember 1808 Tit. III. §. 18. lit. m. und beziehungsweise nach 
der Verordnung vom 19. September 1805 durch ein nach vor- 
gängiger Prüfung des Medizinalraths erhaltenes Approbations= 
Zeugniß bedingt, in so ferne ein solcher Ausländer nicht schon 
als großer Operateur im allgemeinen Rufe steht. 
Demnach kann denjenigen Polizeibehörden, welche dem Den- 
tisten Charles Louis Laglye die Ausübung seiner angeblichen 
Künste gestatteten, das demselben von der k. Gesandtschaft am 
Bundestage zu Frankfurt zum Eintritt nach Bayern ertheilte 
Visa nicht zur Entschuldigung dienen, vielmehr hätten dieselben 
auf die Beibringung des erwähnten Approbations-Zeugnisses 
bestehen, und bis dahin jede Ausübung der angepriesenen Kunst 
nachdrucksamst verhindern, im Nichtbefolgungsfalle aber gegen 
den genannten Dentisten ordnungsmäßig einschreiten sollen. 
Die k. Regierung K. d. J., hat hiernach zu achten, und das 
Geeignete zu verfügen. 
München, den 31. Mai 1838. 
Staatsministerium des Innern. 
An die k. Regrg. v. Unterfranken u. Aschaffenburg, K. d. J., ergangen. 
Mittheilung den sämmtlichen übrigen k. Regierungen, K. d. J. 
XXIX. 
Befugnisse und Pflichten der homöopathischen Aerzte. 
Nr. 31,260. S. 110. 
Ministerial-Entschließung vom 30. November 1834, den Recurs des 
homöopathischen Arztes Dr. N. gegen eine Verfügung der K. Polizei- 
Direktion München im Betreff des Ausgebens homöopathischer Heil- 
mittel betreffend. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Die k. Polizeidirection München hat dem homöopathischen 
Arzte Dr. N. die unentgeltliche Abgabe homöopathischer Heil- 
mittel als eine dem organischen Edicte über das Medizinal- 
wesen zuwiderlaufende Pfuscherei untersagt, und dessen Vor- 
räthe hinwegnehmen lassen.
	        
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