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die Stellen im Kanzleidienst, einschließlich derjenigen der Lohnschreiber,
soweit deren Inhabern lediglich die Besorgung des Schreibwerks (Ab-
schreiben, Mundiren, Kollationiren 2c.) und der mit demselben zusammen-
hängenden Dienstverrichtungen obliegt;
2. in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei den Gesandt-
schaften und Konsulaten: sämmtliche Stellen, deren Obliegenheiten im
wesentlichen in mechanischen Dienstleistungen bestehen und keine technischen
Kenntnisse erfordern.
8. 4.
Mindestens zur Hälfte mit Militäranwärtern sind zu besetzen:
in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei den Ministerien
und sonstigen Zentralbehörden, sowie bei den Gesandtschaften und Konsulaten:
die Stellen der Subalternbeamten im Bureaudienst (Journal, Registratur,
Expeditions-, Kalkulatur-, Kassendienst u. dergl.) mit Ausschluß der-
jenigen, für welche eine besondere wissenschaftliche oder technische Vor-
bildung erfordert wird.
Bei Annahme von Bureaudiätären ist nach gleichen Grundsätzen zu verfahren.
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In welchem Umfange die nicht unter die I§. 3 und 4 fallenden Subaltern-
und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern zu besetzen sind, ist unter Berücksichtigung
der Anforderungen des Dienstes zu bestimmen.
S. 6.
Insoweit in Ausführung der §§. 4 und 5 einzelne Klassen von Subaltern= und
Unterbeamtenstellen für die Militäranwärter nicht mindestens zur Hälfte vorbehalten
werden können, hat nach Möglichkeit ein Ausgleich in der Weise stattzufinden, daß
andere derartige Stellen desselben Geschäftsbereichs in entsprechender Zahl und Dotirung
vorbehalten werden.
§. 7.
Ueber die gegenwärtig vorhandenen Subaltern= und Unterbeamtenstellen des